Bei einem Einbruch wurde eine Schmuckkassette gestohlen, die offen in einem Schrankraum stand. Die Versicherungsbedingungen sahen eine höhere Haftungsgrenze für in Möbelstücken verwahrte Wertgegenstände vor als für freiliegende. Die Schlichtungssteller der Versicherungsmakler wurde mit der Frage befasst, ob der Schrankraum einem Möbelstück gleichzustellen ist. (Bild: Tim Reckmann bei Pixelio)
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