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Rechtsstreit nach Einbruch: Ist ein Schrankraum ein Möbelstück?

7.4.2025 – Schmuckkassetten dienen eindeutig der Aufbewahrung von Schmuck, wenn sie offen sichtbar sind, besteht kein Unterschied zu freiliegendem Schmuck, so die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle der Makler. Schrankräume seien grundsätzlich Räume, die betreten werden können, was sie von Kleiderkästen unterscheide. Eine Klärung im Einzelfall könne aber nur in einem Deckungsprozess erfolgen.

Symbolfoto (Bild: Tim Reckmann bei Pixelio)
Symbolfoto (Bild: Tim Reckmann bei Pixelio)

Bei einem Einbruch in einem Haus wurde eine Schmuckkassette gestohlen, die in einem Schrankraum in einem offenen Regal verwahrt wurde. Der Zeitwert der darin befindlichen Schmuckgegenstände wurde von einem Sachverständigen auf 5.835 Euro, der Neuwert auf 10.800 Euro geschätzt.

Der Hauseigentümer verfügt über eine Eigenheimversicherung, die auch eine Einbruchsdiebstahlversicherung enthält. Vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 2018) sowie ein „Deckungspaket exklusiv für die Haushaltsversicherung“.

Für Schmuck, (Halb-)Edelsteine und Edelmetalle sowie Briefmarken- und Münzensammlungen beträgt die Haftungsgrenze 15.000 Euro, sofern diese in auch unversperrten Möbeln oder Safes ohne Panzerung verwahrt sind, freiliegend bis zu 3.000 Euro.

Schmuck freiliegend?

Der Versicherungsnehmer forderte vom Versicherer die Zahlung des Gesamtschadens bis zur Deckungsgrenze von 15.000 Euro. Er argumentiert, der begehbare Schrankraum sei durch eine Türe vom Schlafzimmer getrennt und daher dem Risiko mit einem unversperrten Möbel gleichzustellen.

Der Versicherer war bereit, Deckung in Höhe von 3.000 Euro zu gewähren. Er schloss sich damit den Ausführungen des Sachverständigen an, der in seiner Schadensschätzung den Schmuck als „freiliegend verwahrt“ bezeichnet hatte.

Weder die Schmuckkassette noch der begehbare Schrankraum seien als Verwahrungsort einem Möbelstück zuzuordnen, so der Versicherer. Die Verwahrung in Möbelstücken erschwere es Tätern, Wertgegenstände zu finden, weshalb es dafür höhere Entschädigungsgrenzen gebe.

Im vorliegenden Fall stelle der Schrankraum einen eigenen, separaten Raum dar. Betrete ein Täter diesen begehbaren Schrankraum, so sei die Schmuckkassette leichter zu entdecken.

Zur Abgrenzung der Begriffe

Der Hausbesitzer wandte sich daraufhin mit einem Schlichtungsantrag an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungssachen (RSS). Der Versicherer beteiligte sich nicht am Verfahren.

Zunächst stelle sich die Frage, ob Schmuckgegenstände, die nicht offen in der Wohnung herumlagen, sondern in einer Schmuckkassette aufbewahrt wurden, unter den Begriff „freiliegend“ fallen, so die RSS in ihrer Empfehlung.

Schmuckkassetten seien kein Möbelstück; es handle sich um relativ kleine Behältnisse, die eindeutig der Aufbewahrung von Schmuck dienen. Damit bestehe kein Unterschied zu dem Fall, dass einzelne Schmuckstücke herumliegen.

Dient eindeutig der Aufbewahrung von Schmuck

Abzugrenzen sei dies von "unversperrten Möblen". Dabei handle es sich laut Duden um Einrichtungsgegenstände, mit denen ein Raum ausgestattet ist, damit er benutzt und bewohnt werden kann. Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch seien Möbel größere Einrichtungsgegenstände.

Ein Versicherungsnehmer werde erwarten, dass beim Ersatz für Wertgegenstände eine gewisse Differenzierung nach dem Widerstand vorgenommen wird, mit dem durch die Art der Aufbewahrung versicherter Objekte einem Diebstahl begegnet wird.

Zwischen freiliegenden Wertsachen und solchen, die nicht sofort sichtbar, sondern erst durch das Öffnen von Behältnissen zu entdecken und transportieren sind, selbst wenn dies dann relativ einfach sei, müsse „ein die gravierend voneinander abweichenden Deckungssummen rechtfertigender Unterschied“ bestehen.

Kleiderschrank kann man nicht einfach betreten

Es sei daher zu prüfen, ob ein begehbarer Schrankraum, dessen Tür geschlossen ist, einem geschlossenen Möbelstück gleichzuhalten ist und ein dort in einem offenen Regal aufbewahrter Schmuck als freiliegend zu qualifizieren sei.

Grundsätzlich sei ein Schrankraum ein Raum, in den man eintreten kann, wie in jeden anderen Raum eines Hauses, während ein Kleiderschrank nach dem Öffnen nicht einfach betreten werden kann und auch nicht zum Hineingehen vorgesehen sei.

Versicherungsbedingungen würden weder danach unterscheiden, ob Einbrecher außer der Eingangstüre noch andere Türen öffnen müssen, um in weitere Räume zu kommen, noch danach, welche Größe oder Zweckwidmung einzelne Räume haben.

Es gehe ausschließlich darum, ob die Wertgegenstände nach dem Öffnen der geschlossenen Tür des Raums, in dem sie sich befinden, offen sichtbar herumlagen und nicht auch noch Möbelstücke geöffnet werden mussten, um sie zu entdecken.

Lösung nur in Deckungsprozess möglich

Zweck der hier vorliegenden Klausel sei es, dem höheren Risiko, dass einfach einzusteckende Wertsachen beim Einbruch mitgenommen werden, die offen in welchem Raum auch immer herumliegen, durch niedrigere Deckungssummen zu entsprechen.

Nach der Aktenlage lasse sich im vorliegenden Fall allerdings nicht eindeutig feststellen, ob der begehbare Kleiderschrank einem Möbelstück oder einem Raum gleichzusetzen ist. Dies wäre in einem gerichtlichen Deckungsprozess nach entsprechender Beweisaufnahme zu klären.

Es handle sich dabei um eine Frage des Einzelfalles, der auch von den jeweiligen Verhältnissen abhängig sei. Die Schlichtungsstelle konnte deshalb keine Empfehlung abgeben.

Weitere Informationen

Die Empfehlung der RSS kann als PDF-Dokument (172 KB) von der Website des Fachverbandes heruntergeladen werden.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Haushaltversicherung · Versicherungsmakler
 
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