Weil sich die Performance der Lebensversicherung nicht wie gewünscht entwickelte, erklärte ein Versicherungsnehmer seinen Rücktritt. Der über Vermittlung eines Maklers zustande gekommene Vertrag sei als Fernabsatzvertrag anzusehen und er sei über die entsprechenden Rücktrittsrechte nicht aufgeklärt worden, so sein Argument. Der Fall wurde vom OGH entschieden.
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