21.9.2026 – Weil sich das bisherige Kontaktrecht ihrer Tochter mit deren Vater als unpraktikabel erwies, wünscht eine Mutter eine Neuregelung. Von ihrem Rechtsschutzversicherer fordert sie die Deckung der Kosten einer Mediation. Die Schlichtungsstelle der Versicherungsmakler erklärt: Weil die Mutter bei der Kontaktrechtsabwicklung mitwirken muss, liege ein Versicherungsfall vor, auch wenn die Tochter nicht mitversichert ist.

Die Eltern eines 2020 geborenen Mädchens haben sich noch im selben Jahr getrennt. Das Paar lebte damals in Deutschland, ein deutsches Gericht hat wenige Monate nach der Trennung Obsorge und Kontaktrecht geregelt. Demnach haben die Eltern gemeinsam die Obsorge für das Kind.
Im Jahr 2022 übersiedelte die Mutter mit ihrer Tochter nach Österreich; es stellte sich heraus, dass die Regelungen über das Kontaktrecht nicht praktikabel sind. 2025 sah die Mutter einen Bedarf, die getroffenen Regelungen an die geänderten Lebensumstände anzupassen.
Von ihrem Rechtsschutzversicherer fordert sie die Deckung der Kosten einer Mediation. Der Versicherer lehnte die Deckung mit der Begründung ab, dass es sich um eine Single-Rechtsschutz-Versicherung handle, in der die Tochter nicht mitversichert sei.
Die Mutter verfügt über einen Single-Rechtsschutz-Versicherungsvertrag, vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2020). Abgeschlossen wurde auch der Baustein „Rechtsschutz für Familienrechtssachen“, Versicherungsschutz besteht nur für die Versicherungsnehmerin.
Artikel 10.7 der ARB regelt die Mediation: „In Fällen der Mediation kann der Versicherungsnehmer den Mediator aus einem mehrere eingetragene Mediatoren umfassenden Vorschlag […] auswählen“.
Laut Artikel 27.2.1.3 umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen Zivilgerichten aus den Rechten zwischen Eltern und Kindern sowie wegen Unterhaltsansprüchen zwischen Eltern und Kindern.
Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens werden Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernommen, wenn vor der Rechtsvertretung zumindest ein Mediationsversuch stattgefunden hat und die Angelegenheit abschließend beendet wurde.
Nach der Deckungsablehnung durch den Versicherer wandte sich die Mutter über ihre Versicherungsmaklerin mit einem Schlichtungsantrag an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (RSS).
Sie argumentiert, die Mediation finde nicht zwischen der Tochter und dem Vater statt, sondern zwischen den Eltern. Nicht die Tochter fordere Rechte ein, sondern die Eltern wollen den nicht mehr praktikablen Gerichtsbeschluss korrigieren.
In einer Stellungnahme erklärt der Versicherer, es bestehe kein Versicherungsschutz für ein Verfahren wegen des Besuchsrechts des Vaters zur Tochter der Versicherungsnehmerin und für eine Mediation vor Einleitung des Verfahrens, weil dabei keine rechtlichen Interessen der Versicherungsnehmerin wahrgenommen werden und die Tochter nicht mitversichert ist.
Maßgeblich sei nicht, wer an der Mediation teilnimmt, sondern welche rechtlichen Interessen in der Mediation und im Verfahren wahrzunehmen sind. Darüber hinaus sei die Mediation bereits beendet, eine Kostenübernahme scheitere auch daran, dass der Mediator nicht aus einem Vorschlag des Versicherers ausgewählt wurde.
In ihrer Empfehlung betont die RSS, dass es im vorliegenden Fall um die Frage gehe, ob für die Mutter als einzige versicherte Person eines Rechtsschutzversicherungsvertrags Rechtsschutzdeckung für eine Mediation betreffend das Kontaktrecht ihrer Tochter mit deren Vater besteht.
Rechtlich bestehe zwar das Kontaktrecht zwischen der jeweils kontaktberechtigten Person und dem Kind; in der vorliegenden Konstellation seien aber durch eine Neuregelung des Kontaktrechts des Vaters auch die Rechte zwischen Mutter und Kind betroffen.
Die angestrebte Neuregelung des Kontaktrechts des Vaters erfordere eine länderübergreifende Festlegung und Organisation der Übergabemodalitäten für das Kind. Dies mache gegebenenfalls eine weitergehende Mitwirkung der Mutter bei der Kontaktrechtsabwicklung notwendig.
Diese habe nämlich die Verpflichtung zur Übergabe des Kindes zu Beginn der Kontaktrechtszeiträume an den festzulegenden Orten. Damit sei eine neue Regelung des Kontaktrechts des Vaters mit dem Kind ein Versicherungsfall, auch dann, wenn ausschließlich die Mutter Versicherungsnehmerin ist.
Dem der RSS vorliegenden Sachverhalt sei allerdings nicht zu entnehmen, ob durch die durchgeführte und bereits beendete Mediation die Angelegenheit abschließend beendet ist; dies sei aber Voraussetzung für die Deckung der Kosten der außergerichtlichen Mediation.
Es müsste in einem allfälligen streitigen Verfahren geklärt werden, ob durch die durchgeführte Mediation die Angelegenheit endgültig beendet ist; in einem solchen Fall könne die RSS laut ihrer Satzung keine Empfehlung abgeben.
Zur Frage der Auswahl des Mediators betont die RSS, dass es sich bei der Verpflichtung, einen von der Rechtsschutzversicherung vorgeschlagenen Mediator auszuwählen, um eine Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles handle.
Eine solche Verpflichtung ende, wenn der Versicherer die Deckung ablehnt und nicht erklärt, dass er dennoch Wert auf Erfüllung der betreffenden Obliegenheit legt. Dies sei hier der Fall, weshalb sich der Versicherer nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen könne.
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