Die Versicherungsnehmerin, die nicht selbst alkoholisiert gefahren war, wollte Schadenersatz vom Kaskoversicherer. Der lehnte ab, die Sache kam vor Gericht. Dort war unter anderem die Frage, ob eine Information über die grundsätzliche Art der Abwicklung eines Totalschadensfalls als „konstitutives Anerkenntnis“ der Deckungspflicht zu verstehen war. (Bild: Tingey Injury Law Firm)
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