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Firlefanz oder Notwendigkeit - wie sinnvoll ist ein persönlicher Strafrechtsschutz für Manager?

1.11.2025 – Wozu benötigen Manager eine persönliche Strafrechtsschutzversicherung, wenn das Unternehmen bereits über eine Firmenlösung abgesichert ist? ROLAND Rechtsschutz nennt die vier wichtigsten Gründe, warum sie die persönliche Absicherung für unverzichtbar hält.

Wozu also noch eine weitere Versicherung abschließen, und dies auch noch auf Kosten des eigenen Portemonnaies? Damit stellt sich unweigerlich die Anschlussfrage, ob und inwieweit persönliche Absicherungen des strafrechtlichen Risikos tatsächlich einen echten Mehrwert schaffen oder ob sie doch nur gut getarnte vertriebliche „Mogelpackungen“ sind?

Nachstehend sind die vier wichtigsten Argumente aufgeführt, die Sinnhaftigkeit und eigentlich sogar Notwendigkeit einer persönlichen Versicherung aufzuzeigen und entsprechend zu sensibilisieren. 

  1. Nachdem bei einer sogenannten „Firmenlösung“ das Unternehmen und nicht der einzelne Manager der Versicherungsnehmer ist, kann Letzterer nicht (eigenständig) über die Auswahl des Deckungsinhaltes oder anschließende Änderungen des Deckungsumfanges entscheiden. Vorstellbar wäre dies nur dann, wenn er alleinvertretungsbefugt für das Unternehmen wäre.  Auch kann er nicht auf eine Aushändigung der Polizze vom Versicherer pochen – er ist nun einmal nicht der Versicherungsnehmer. Infolgedessen ist er hier seinem Dienstgeber „ausgeliefert“. Wie bekommt er Einblick in das Dokument? Kann und soll er auf die Ausführungen oder Zusagen anderer Personen vertrauen, was die Ausgestaltung der Deckung anbelangt? Verfügen die „Auskunftsgeber“ überhaupt über die entsprechende Fachkenntnis, den Inhalt einer derartigen Versicherungslösung korrekt zu interpretieren? Zählt der jeweilige Manager überhaupt zum versicherten Personenkreis – oder geht er irrtümlich nur davon aus?

  2. Da im Regelfall die Abwicklung der Firmenpolizze also nicht durch den einzelnen betroffenen Manager persönlich erfolgt, ist er auch „banalen“ Unwägbarkeiten wie einer verspäteten Prämienzahlung und Obliegenheitsverletzungen samt einer damit einhergehenden möglichen Leistungsfreiheit ausgesetzt.

  3. Ein in der Praxis weiteres wichtiges Argument ist auch das der Höhe der Deckungssumme. Kennt der Betroffene die Höhe der in der Polizze tatsächlich vereinbarten Versicherungssumme? Ist sie für den mitversicherten Personenkreis ausreichend hoch bemessen? Falls ja, kann er oder sie auch sicher sein, dass im Fall des Falles der Betrag auch noch nicht ausgeschöpft wurde und ihm uneingeschränkt zur Verfügung steht? Denken wir hierbei beispielsweise an die Ausgestaltung eines einfachen Jahresaggregates.

  4. Firmenlösungen in der Strafrechtsschutzversicherung sind übrigens oftmals mit einem sogenannten Widerspruch- oder Zustimmungsrechtes des Versicherungsnehmers ausgestaltet. Demzufolge steht es im Ermessen des Versicherungsnehmers und nicht der einzelnen mitversicherten Person, ob er oder sie überhaupt in den Genuss der bedingungsgemäß grundsätzlich vorhandenen Deckung gelangt. Noch höhere Anforderungen liegen bisweilen dann vor, wenn sich die einzelne Person gar nicht mehr im Unternehmen befindet. Manager haben in solchen Situationen das Heft des Handels überhaupt nicht mehr in der Hand und sind der Entscheidungen Dritter ausgeliefert. Lief die Trennung vom Unternehmen nicht einvernehmlich – wie es durchaus vorkommen kann – könnte hier sogar ein Interessenkonflikt bestehen. Denn das Beziehungsende könnte sich darauf auswirken, ob und wie weit man als Unternehmen Deckung gelten machen möchte. Immerhin wird durch jeden Versicherungsfall der Schadenverlauf beim Versicherer beeinträchtigt und beeinflusst möglicherweise die zukünftige Prämienhöhe. Eine persönliche Absicherung der strafrechtlichen Risiken sorgt also dafür, das Heft des Handelns zu jederzeit – auch nach dem Unternehmensaustritt – in der Hand zu halten. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Wer also komplett eigenständig über den Deckungsumfang seiner strafrechtlichen Absicherung entscheiden will und sich nicht dem Ermessensspielraum Dritter ausliefern möchte, wird um den Abschluss einer Manager-Straf-Rechtsschutzversicherung nicht herumkommen. Und es mag nichts Schlimmeres passieren, als im Bedarfsfall doch auch eine Unterstützung durch die Firmenpolizze zu erhalten. Ein Plädoyer für eine persönliche Absicherung stellt nicht eine Firmenlösung in Frage – sondern verdeutlicht, dass sich Manager ihrer strafrechtlichen Risiken sehr wohl bewusst sind. Die persönliche Absicherung greift für die Fälle, die über die Firmenabsicherung hinausgehen – und bei denen Manager individuell über die Konditionen verhandeln möchten und wollen.

 
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