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Selbstentmündigung des Kunden durch Vollmacht?

9.10.2008 – Wenn ein Vertragspartner (Kunde) dem anderen Partner (Agent ist als Erfüllungsgehilfe des Versicherers gleich dem Versicherer) eine Vollmacht erteilt, liegt zivilrechtlich kein „Vertrag“ vor, weil dann nur ein Vertragspartner vorhanden wäre, der mit sich selbst zum Beispiel einen Versicherungsvertrag abschlösse oder einen Schaden regulierte. Eine derartige Vollmacht hat meines Erachtens den Charakter einer freiwilligen Selbstentmündigung des Kunden.

Da meines Erachtens zivilrechtlich kein Vertrag vorläge, gäbe es zum Beispiel auch keine vertragliche Risikodeckung. Es mangelt an der übereinstimmenden Willenserklärung im Sinne des ABGB, in dem der Kunde seine Selbstbestimmung durch eine derartige Vollmacht aufgibt, sich selbst dem Willen des Versicherers überlässt. Die Aufsicht könnte Schadenzahlungen aberkennen.

Erschreckend ist die Hartnäckigkeit der Agenten, diesen offensichtlich seit Jahren praktizierten Rechtsbruch zum Schaden der Kunden und des Rechtsstaates weiterhin ausüben zu wollen. Die Versicherungsmakler werden als „Kasperl“ und „Streithansel“ gesehen, weil sie eine klare zivile Grundregel, gültig seit dem Jahre 1811 (!), einfordern, während manche Agenten, vermutlich mit Deckung durch Versicherer, sich noch darüber lustig machen und letztlich über den Rechtsstaat hinwegsetzen.

Sollten Makler in anderen Gewerben unzulässig tätig sein, wie manchmal behauptet, gehen wir konkreten und nur solchen Hinweisen sofort nach. Unsere Selbstreinigungskraft ist transparent.

Mag. Walter Michael Fink, Versicherungsmakler

walter.fink@RMF.at

zum Leserbrief: „Kasperl und Krokodil”.

Leserbriefe zum Leserbrief:

Ing. Gerald H. Winterhalder - Was ist mit der Haftung? mehr ...

Bernhard Kaltenegger - Vortäuschung. mehr ...

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