Nachdem ein Haus an der Donau abgebrannt war, erfolgte die „Wiederherstellung“ durch Errichtung zweier „gleichwertiger“ Dachgeschoßwohnungen. In dem Fall, in dem es auch um Brandstiftung und mögliche Täuschungsabsicht ging, entschied der OGH über die Leistungspflicht des Versicherers.
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