Eine Klausel in einem Rechtsschutzversicherungsvertrag schloss eine Deckung „im Zusammenhang mit Rechtsschutzversicherungsverträgen mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer“ aus. Der Streit darüber, ob damit nur der Rechtsschutzversicherer selbst oder alle Rechtsschutzversicherer des Versicherungsnehmers gemeint sind, landete beim OGH.
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