14.4.2026 – Ein Versicherungsnehmer wandte sich nach der Deckungsablehnung seines Rechtsschutzversicherers an die Schlichtungsstelle der Versicherungsmakler. Diese erklärt, dass die Zulassung eines zusätzlichen Fahrzeugs auf Wechselkennzeichen zwar eine qualitative Erhöhung der Gefahr darstelle, das führe aber nicht zu einem völligen Wegfall der Deckung. Dem Versicherer wurde eine aliquote Deckung im Verhältnis der Prämie für ein Fahrzeug zu jener für mehrere Fahrzeuge empfohlen.

Durch eine Windböe wurde im April 2025 an einer Bundesstraße ein Wegweiser umgedrückt, wobei ein Pkw VW Caddy beschädigt wurde. Der Fahrzeughalter will Schadenersatzansprüche gegen den Straßenerhalter bzw. Errichter des Verkehrszeichens geltend machen.
Er argumentiert, der Straßenerhalter hafte für den Schaden, weil der Wegweiser aus ungeeigneten, dünnwandigen Rohren bestanden habe; Standard seien sogenannte I-Träger, die einer stärkeren Windlast standhalten würden.
Für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen ersuchte er um Rechtsschutzdeckung durch seinen Rechtsschutzversicherer. Dieser forderte weitere Informationen an, da das betroffene Fahrzeug mit dem genannten Kennzeichen nicht als versichert aufscheine.
Der Versicherungsnehmer teilte dem Versicherer daraufhin mit, dass er infolge eines Umzugs für das ursprünglich versicherte Fahrzeug VW Caddy im Jahr 2020 neue Kennzeichen erhalten habe. Darüber hinaus habe er am 4.10.2022 ein weiteres Fahrzeug Renault Trafic auf Wechselkennzeichen dazugemeldet.
Der Versicherer lehnte eine Deckung mit der Begründung ab, dass das Risiko Fahrzeug-Rechtsschutz im Versicherungsvertrag nur für ein Einzelfahrzeug enthalten sei, seit 2022 aber ein weiteres Kfz bestehe, das ihm nicht gemeldet wurde.
Da es sich bei dem genannten Kennzeichen nun um ein Wechselkennzeichen handle, komme es zu einer Risikoerhöhung. „Die weiteren Fahrzeuge hätten uns mitgeteilt werden müssen“, heißt es im Schreiben des Versicherers.
Der Versicherungsnehmer wandte sich aufgrund der Deckungsablehnung über seinen Versicherungsmakler mit einem Schlichtungsantrag an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (RSS).
Er erklärt, der Unfall sei mit dem seit 2018 durchgängig versicherten Fahrzeug passiert, weshalb Deckung zu gewähren sei. In einem Schreiben nahm der Versicherer dazu Stellung, wobei er an seiner Ablehnung aufgrund der Risikoänderung festhielt.
Er betont, dass die hier vereinbarten ARB im Bereich Fahrzeug-Rechtsschutz sowohl die Möglichkeit vorsehen, alle nicht betrieblich genutzten Motorfahrzeuge oder aber ein in der Polizze genanntes Motorfahrzeug, jeweils bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht zu Lande sowie Anhänger, zu versichern.
Im vorliegenden Fall habe der Versicherungsnehmer das Risiko einer Einzelfahrzeugversicherung gewählt. Mit dem Ankauf des zweiten Fahrzeugs und der Anmeldung als Wechselkennzeichen sei es zu einer Risikoänderung gekommen.
Statt des versicherten Risikos eines Einzelfahrzeugs liege nun das Risiko mehrerer Fahrzeuge vor; der gänzliche Entfall des Versicherungsschutzes sei „zwingende Konsequenz aus der Risikoänderung“.
In ihrer Empfehlung erklärt die RSS einleitend, dass unter einer Gefahrenerhöhung eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände zu verstehen sei, die den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht.
Dass das ursprünglich versicherte Fahrzeug infolge eines Umzugs ein neues Kennzeichen erhalten hat, habe nichts am Risiko geändert. Die Unterlassung der Meldung wäre nach § 6 Absatz 1a VersVG nur bei vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheit schädlich, was der Versicherer aber nicht behauptet habe.
Die Zulassung eines zusätzlichen Fahrzeugs auf Wechselkennzeichen stelle allerdings eine qualitative Erhöhung der Gefahr gegenüber der ursprünglich versicherten Gefahr nur eines Fahrzeugs dar, weil damit statt eines nun zwei Fahrzeuge den Risiken eines Rechtsstreits ausgesetzt seien.
Im vorliegenden Fall gehe der Versicherer aber zu Unrecht von einem völligen Wegfall der Deckung aus. Artikel 13, Punkt 2 der ARB 2018 enthalte nämlich eine Bestimmung für den Fall, dass der Versicherungsnehmer zum Nachteil des Versicherers unrichtige Angaben macht oder Angaben unterlasse.
Dabei werde auf § 6 Absatz 1a VersVG zur aliquoten Kürzung der Leistung bei Verletzung äquivalenzwahrender Obliegenheiten verwiesen. Leistungen seien „nur insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis der vereinbarten Prämie zu der Prämie entspricht, die bei richtigen und vollständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen“.
Der Versicherer hätte hier auch eine Deckung für mehrere Fahrzeuge zu einer erhöhten Prämie angeboten; die Höhe dieser Prämie sei aber nicht aktenkundig, die RSS konnte dem Versicherer daher die Deckung nur dem Grunde nach empfehlen.
Diese Deckung sei im Verhältnis der tarifmäßigen Prämie für ein Fahrzeug zu der Prämie für „alle nicht betrieblich genutzten Motorfahrzeuge […]“ zu kürzen. Dem Versicherungsnehmer empfahl die RSS die Zahlung der Differenzprämie zwischen diesen Tarifen ab 4.10.2022
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