29.6.2026 – Ein Polizist war am nächsten Tag zu Hausdurchsuchungen eingeteilt, Dienstbeginn war drei Uhr früh. Er fuhr bereits am Vorabend zur Dienststelle, um den Einsatz mit einer Kollegin zu besprechen und dort zu schlafen. Der OGH entschied: Die Besprechung hätte auch nach Dienstbeginn stattfinden können, er sei nicht zur frühzeitigen Anreise verpflichtet gewesen, der Zeitraum zwischen Antritt des Weges und Beginn der Beschäftigung war unangemessen lang. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ist leistungsfrei.

Ein Polizist war am 3. November 2025 zu Hausdurchsuchungen bei mehreren Beschuldigten in Bischofshofen eingeteilt, Dienstbeginn war um drei Uhr früh in seiner Dienststelle in der Stadt Salzburg, die rund 30 Fahrminuten von seinem Wohnsitz entfernt ist.
Um ausgeruht zum Einsatz fahren zu können, beabsichtigte er, in der Dienststelle zu schlafen. Außerdem wollte er sich dort gegen 21 Uhr mit einer Kollegin treffen, um den Einsatzbefehl zu besprechen.
Er fuhr deshalb bereits am 2. November gegen 20:30 Uhr mit seinem Motorrad zur Dienststelle. Beim Einfahren in die dort befindliche Tiefgarage stürzte er und verletzte sich bei den Schneidezähnen. Dennoch besprach er mit der Kollegin anschließend den Einsatzbefehl, aber auch den Unfall.
Am nächsten Tag traten beide um drei Uhr den Dienst an, fuhren um 3:30 Uhr zum Einsatzort, wo um fünf Uhr die Einsatzbesprechung stattfand; anschließend wurden die Hausdurchsuchungen durchgeführt.
Von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau fordert er in einer Klage die Feststellung eines Dienstunfalls sowie Leistungen nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz.
Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; die frühzeitige Anreise des Polizisten zu seiner Dienststelle sei dem ungeschützten, privaten Bereich zuzurechnen, es liege daher kein Dienstunfall vor.
Der Polizist wandte sich daraufhin in einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH).
Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstunfalls sei, dass sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis ereignet hat, so der OGH einleitend.
Auch Unfälle, die sich auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststelle ereignen, seien Dienstunfälle. Allerdings dürfe dabei zwischen dem Beginn oder dem Ende der Beschäftigung und dem Antritt des Weges kein unangemessen langer Zeitraum liegen.
Entscheidend sei, wann der Versicherte die die Versicherung begründende Beschäftigung beginnen hätte sollen oder beendet hat, weil der zeitliche Zusammenhang dann fehlt, wenn zwischen dem Beginn oder dem Ende der Beschäftigung und dem Antritt des Weges ein unangemessen langer Zeitraum liegt.
Dass der Polizist bereits sechs Stunden vor Dienstbeginn den Einsatzbefehl kurz mit seiner Kollegin besprochen hat, sei keine Dienstausübung. Versicherte Tätigkeiten seien in erster Linie Handlungsweisen, die in Erfüllung von dienstlichen Pflichten verrichtet werden und die der Dienstgeber aufgrund seiner Weisungsbefugnis anordnen kann.
Die Vorinstanzen hätten ausdrücklich festgestellt, dass es weder einen dienstlichen Befehl gab, bereits am Vorabend anzureisen, noch Richtlinien, dass man schon am Vorabend zu einer Besprechung zur Dienststelle kommen muss.
Die Anreise sei damit weder in Erfüllung dienstlicher Pflichten verrichtet noch vom Dienstgeber angeordnet worden. Darüber hinaus fehlte ein konkreter zeitlicher Konnex des sich um 21 Uhr des Vorabends ereigneten Unfalls zum Dienstbeginn um drei Uhr in der Früh.
Die subjektive Ansicht des Dienstnehmers, es hätte sich um eine dienstliche Verrichtung gehandelt, reiche nicht aus. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Besprechung mit der Kollegin nicht auch in der Dienstzeit, zwischen Dienstbeginn und Abfahrt zum Einsatzort, hätte stattfinden können.
Die Ansicht der Vorinstanzen, dass damit für die vorzeitige Anreise kein Versicherungsschutz bestehe, halte sich im Rahmen der Rechtsprechung und sei nicht korrekturbedürftig, so die Höchstrichter. Die außerordentliche Revision wurde mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
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