Rechtstreit um Diebstahl aus nicht versperrter Maschinenhalle

23.1.2026 – Schäden an landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen waren laut den Versicherungsbedingungen nur dann versichert, wenn sich diese in versperrten Gebäuden oder in einem allseits von Mauern umschlossenen Hofraum, dessen Tor versperrt war, befanden. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts dieser Klausel bestehe keine Versicherungsdeckung, so der OGH.

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

In der Nacht vom 7. auf den 8. März 2023 entfernten unbekannte Täter von einem in einer Maschinenhalle abgestellten Traktor das GPS-Leitsystem. Sie wandten dabei keine Gewalt an, auch gewaltsame Überwindungen waren nicht nötig.

Das Garagentor des Wirtschaftsgebäudes war unversperrt, ein ungehinderter Zugang von der Straße war möglich, allerdings musste auf dem Weg zur Maschinenhalle ein Hundegehege passiert werden.

Der eine steile, aber begehbare Böschung umzäunende Maschendraht war zum Tatzeitpunkt so schlecht gespannt, dass ein problemloses Übersteigen des Zauns möglich war; darüber hinaus wies der Zaun an einer Stelle eine Lücke auf.

Der Traktorbesitzer fordert von seinem Versicherer knapp 21.500 Euro für den Schaden aus einem Einbruchdiebstahl. Nachdem der Versicherer eine Leistung abgelehnt hatte, reichte er Klage ein.

Bedingungslage

Der Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs verfügt über einen Bündelversicherungsvertrag „Hof & Ernten 2013“.

Laut den Bedingungen sind die im Versicherungsschein angeführten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen oder ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben wurden, versichert. Dazu zählt auch der Traktor.

Nach Artikel 4.2 sind Schäden durch Einbruchdiebstahl und Beraubung sowie das Abhandenkommen versicherter Sachen bei derartigen Ereignissen und die unvermeidlichen Folgen bei diesen Ereignissen nur mit besonderer Vereinbarung versichert.

Laut den ebenfalls vereinbarten Besonderen Bedingungen E82 gilt die besondere Vereinbarung des Artikels 4.2 als getroffen; Versicherungsschutz besteht demnach aber nur in Österreich in allseits umschlossenen und versperrten Gebäuden sowie im allseits von Mauern umschlossenen Hofraum, soferne das Einfahrtstor versperrt ist.

Fall landet beim OGH

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil sich der Traktor nicht in einem allseits umschlossenen und versperrten Gebäude befunden habe. Der Versicherungsnehmer wandte sich daraufhin in einer Revision an den Obersten Gerichtshof.

Dieser geht in seiner rechtlichen Beurteilung auf die Risikobegrenzungen im Versicherungsvertrag ein. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolge durch die primäre Risikobegrenzung, die in grundsätzlicher Weise festlegt, welche Interessen gegen welche Gefahren versichert sind.

Durch einen Risikoausschluss könne dann in einer sekundären Risikobegrenzung ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Damit werde ein bestimmter Gefahrenumstand von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen.

Eindeutiger Wortlaut der Klausel

Das Berufungsgericht habe das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls nicht geprüft; die Entscheidung beruhte auf der Besonderen Bedingung E82. Die Revision war zugelassen worden, weil zu dieser oder einer vergleichbaren Klausel bisher keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.

Im vorliegenden Fall bestimme der erste Teil der Klausel E82, dass auch Schäden aus Einbruchsdiebstahl versichert sind. Der zweite Teil begrenze die Geltung des Versicherungsschutzes und stelle somit einen Risikoausschluss dar, so der OGH

Allerdings sei hier der Wortlaut so eindeutig, dass in der vorliegenden Konstellation keine Auslegungszweifel bestehen. In einem solchen Fall sei eine Revision beim Obersten Gerichtshof nicht zulässig.

Revision zurückgewiesen

Es komme hier nämlich nicht darauf an, dass ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer habe annehmen dürfen, dass es sich bei der Maschinenhalle um einen allseits umschlossenen Raum im Sinn der Klausel E82 handelt.

Die Klausel bestimme nämlich darüber hinaus, dass der Versicherungsschutz nur für versperrte Gebäude und den allseits von Mauern umschlossenen Hofraum gilt, wenn das Einfahrtstor versperrt ist.

Der Traktor sei also nicht in einem versperrten Gebäude abgestellt gewesen; dies müsse einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer klar sein, so der OGH. Die Verneinung der Versicherungsdeckung durch die Vorinstanzen folge somit dem eindeutigen Wortlaut der Klausel.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts sei nicht korrekturbedürftig, die Revision wurde vom OGH mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.

Link

  • OGH-Entscheidung 7Ob121/25g vom 19. November 2025 (Rechtsinformationssystem des Bundes)
 
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