17.4.2026 – In der Haftpflichtversicherung sei der Deckungsanspruch von dem vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt abhängig. Da im vorliegenden Fall kein Schadenersatzanspruch, sondern ein Erfüllungsanspruch geltend gemacht wird, bestehe keine Deckung durch den Berufshaftpflichtversicherer, so der OGH.

Ein Rechtsanwalt wurde von einer Treugeberin auf Rechnungslegung und die Auszahlung des sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden, bis dahin nicht im Sinne des Treuhandauftrags verwendeten Treugeldes geklagt.
Von seinem Haftpflichtversicherer fordert er in einer getrennten Klage Deckung für dieses Verfahren. Die Vorinstanzen wiesen diese Klage ab, worauf er sich in einer Revision an den Obersten Gerichtshof wandte.
Der Anwalt verfügt über eine Haftpflichtversicherung, vereinbart sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVBV) in der Fassung 12/2010.
Demnach besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangenen Verstoßes für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.
In seiner rechtlichen Beurteilung geht der OGH einleitend auf den Deckungsanspruch des Versicherten in der Haftpflichtversicherung ein.
Der Versicherer sei nach § 149 VersVG bei der Haftpflichtversicherung verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat.
Abhängig sei der Deckungsanspruch nur von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch. Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, sei daher der geltend gemachte Anspruch, ausgehend von dem vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt.
Der Anwalt bestreitet nicht, dass Erfüllungsansprüche nicht vom Haftpflichtversicherer gedeckt sind; er argumentiert aber, dass er im Verfahren gegen die Treugeberin, für das er hier Deckung fordert, eingewendet habe, dass die Treuhandschaft bereits erfüllt sei.
Das ändere aber nichts daran, dass die Treuhänderin in diesem Verfahren bloß Erfüllungs- und keine Schadenersatzansprüche geltend macht. Derartige Ansprüche seien aber nicht von der Berufshaftpflichtversicherung gedeckt, so die Höchstrichter.
Die Revision wurde deshalb mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
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