OGH klärt Streit um Wiederbeschaffung nach einem Brand

13.5.2026 – Der Oberste Gerichtshof entschied: Wiederbeschaffte Güter müssen dem gleichen Verwendungszweck dienen wie die bei einem Brand zerstörten; dabei kommt es auf die konkrete Nutzung innerhalb des Haushalts an. Eine Beschaffung von Sportgeräten statt zerstörter Bücher muss vom Versicherer nicht bezahlt werden.

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

Im Jänner 2021 kam es im Wohnhaus von F. zu einem Brand. Teile des Hauses und zahlreiches Haushaltsinventar wurden dabei beschädigt oder zerstört. Die Wiederherstellung des Hauses ist inzwischen zur Gänze erfolgt, wobei die Baukoordination von der Eigentümerin übernommen wurde.

Das aus 200 Positionen bestehende, zerstörte Inventar hatte einen Neuwert von 128.987,22 Euro. F. hat in der Folge 410 Inventargegenstände um 166.219,24 Euro gekauft.

Von diesen waren Gegenstände im Wert von 94.143,64 Euro solche, die vor dem Schadenfall in gleicher oder gleichwertiger Art mit demselben Verwendungszweck vorhanden waren und durch den Brand zerstört wurden. Die übrigen Gegenstände waren zuvor nicht in gleicher oder gleichwertiger Art im Haushalt vorhanden.

Hat Versicherer zu wenig bezahlt?

Der Feuerversicherer hat bisher 94.143,64 Euro für den Inventarschaden sowie 6.350 Euro für die Baukoordination, für die F. allerdings nicht über eine fachliche Qualifikation verfügt, bezahlt.

Die Hauseigentümerin fordert in einer Klage weitere 120.549,10 Euro, darunter mehr als 70.000 Euro für Inventarschäden, mehr als 20.000 Euro an Baunebenkosten sowie kapitalisierte Zinsen und Zinseszinsen.

Sie argumentiert, sie habe für den Inventarschaden Anspruch auf Ersatz der gesamten Wiederanschaffungskosten; was konkret angeschafft wurde, müsse nicht überprüft werden. Für die Baukoordination stünden ihr jene Kosten zu, die ein Professionist für die Leistungen verrechnen würde.

Erst- und Berufungsgericht gaben der Klage in unterschiedlichem Umfang teilweise statt. Daraufhin wandte sich F. in einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof.

Bedingungslage

F. verfügt über eine Haushaltsversicherung, die auch eine Feuerversicherung umfasst. Vereinbart sind Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung sowie Besondere Bedingungen „Generelle Neuwertversicherung“.

Versichert ist der gesamte Wohnungsinhalt; dieser umfasst alle beweglichen Sachen, die im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers sind und dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen.

Ein Anspruch auf Gesamtentschädigung besteht dann, wenn gesichert ist, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verwendet wird. Darüber hinaus müssen die wiederbeschafften bzw. wiederhergestellten Sachen dem gleichen Verwendungszweck dienen

In der Besonderen Bedingung „Generelle Neuwertentschädigung“ ist vereinbart, dass im Schadenfall jedenfalls der Neuwert ersetzt wird, auch wenn der Zeitwert einer versicherten Sache unter 40 Prozent der Neuherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten liegt.

Was muss ersetzt werden?

In seiner rechtlichen Beurteilung geht der OGH zunächst auf die Argumente von F. für den geltend gemachten Inventarschaden ein.

Die Klägerin stehe auf dem Standpunkt, laut den Bedingungen sei es ausschließlich wesentlich, dass bewegliche Gegenstände angeschafft werden, die dem Verwendungszweck „Haushalt“ zugeschrieben werden können, weil in den Bedingungen keine Einschränkung auf Sachen gleicher Art und Güte enthalten sei.

Die Anschaffung von vor dem Brand nicht vorhandenen Sport-, Freizeit- oder anderen Geräten beispielsweise anstelle beschädigter Bücher erfülle die Voraussetzungen für den Ersatz des Neuwertschadens.

Es kommt auf die konkrete Nutzung an

Dem widerspricht der OGH. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer werde anhand des Wortlauts, der die Wiederbeschaffung bzw. Wiederherstellung verlangt, erkennen, dass die Neuwertentschädigung nur bei Erwerb von Gegenständen geleistet wird, die schon zuvor vorhanden waren.

Außerdem müssten laut den Bedingungen die wiederbeschafften Sachen dem gleichen Verwendungszweck dienen, so die Höchstrichter. Die Ansicht, dass es ausreiche, Gegenstände anzuschaffen, die dem Verwendungszweck „Haushalt“ dienen, überzeuge nicht.

Für einen objektiven Betrachter sei es eindeutig, dass ein Ersatz des Neuwertschadens nur dann zustehe, wenn die wiederbeschafften Sachen dem gleichen Verwendungszweck dienen wie die zerstörten; dabei sei auf die konkrete Nutzung der zerstörten Sache innerhalb des Haushalts abzustellen.

OGH zur Frage der Baukoordination

Bei der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Wiederherstellungsklausel werde konkret darauf abgestellt, dass die Entschädigung zur Gänze für die Wiederherstellung verwendet wird, betont der OGH.

Damit sei für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer erkennbar, dass eine Entschädigungsleistung nur in jenem Umfang erfolgt, in dem diese auch tatsächlich für die Wiederherstellung verwendet wird. Es komme damit auf den tatsächlichen Aufwand an.

Hier sei F. kein Aufwand für eine professionelle Baukoordination entstanden; daher habe sie auch keinen Anspruch auf den Ersatz von Aufwendungen, die sie für eine professionelle Baukoordination hätte tätigen müssen.

Die außerordentliche Revision der Hauseigentümerin erwies sich damit nicht als berechtigt und wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen.

Link

  • OGH-Entscheidung 7Ob192/25y vom 15. April 2026
    (Rechtsinformationssystem des Bundes)
Schlagwörter zu diesem Artikel
Haushaltversicherung · Sachversicherung
 
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