9.4.2026 – Verstopfungen und Verschlammungen, die auf eine geänderte Zusammensetzung des Grundwassers zurückzuführen waren, führten in einer Grundwasseranlage mit drei Wärmepumpen zu erheblichen Funktionsstörungen, die nur durch den kompletten Umbau der Anlage beseitigt werden konnten. Damit liege ein Sachschaden vor, der Versicherungsfall sei eingetreten, so der Oberste Gerichtshof.

Die V. GmbH ließ als Bauherrin im Zuge der Errichtung eines Gebäudes eine haustechnische Anlage zur Heizung und Kühlung planen und installieren. Diese beinhaltete auch eine Grundwasseranlage mit drei Wärmepumpen.
Bereits wenige Tage nach der Inbetriebnahme der Grundwasseranlage kam es zu erheblichen Funktionsstörungen durch Verstopfungen und Verschlammungen der Anlage, die auf den hohen Mangangehalt des Grundwassers zurückzuführen waren.
Da sich herausstellte, dass eine Reparatur nicht möglich war, entschloss sich die V. GmbH, das Anlagensystem von Grundwasser auf Erdwärme umzustellen. Dafür war keine Neuplanung der gesamten Anlage nötig, wesentliche Teile der Anlage konnten weiterverwendet werden.
Brunnenpumpe, Filter, Wärmetauscher und Rohrleitungen wurden aber schwer in Mitleidenschaft gezogen und mit Ablagerungen verschmutzt. Von ihrem Bauwesenversicherer fordert die V. GmbH in einer Klage die Deckung des Schadens.
Die V. GmbH hatte für das Bauvorhaben einen Bauwesenversicherungsvertrag abgeschlossen, vereinbart waren unter anderem die die Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung zur Abdeckung des Bauherren-, Bauunternehmer- und Bauhandwerkerrisikos Fassung 1/1995 sowie ein Beiblatt zur Polizze.
Demnach galt ein während der Dauer des Versicherungsschutzes am Versicherungsort eingetretener, für den Versicherungsnehmer unvorhersehbarer Sachschaden an der versicherten Sache als Versicherungsfall.
Nicht als Sachschaden galt ein Mangel infolge einer von vornherein nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistung. Laut dem Beiblatt waren allerdings Schäden aus Planung, statischen Berechnungen, Bodenuntersuchungen und Bauleitungen mitversichert.
Ein Totalschaden lag laut den Bedingungen dann vor, wenn die versicherte Sache vernichtet bzw. verlorengegangen ist oder die notwendigen Selbstkosten des Versicherten für die Wiederherstellung zuzüglich eventueller Restwerte den Zeitwert der versicherten Sache erreichen oder übersteigen.
Die V. GmbH argumentiert, es sei durch das verwendete Grundwasser zu Schäden an der Anlage gekommen; diese sei dadurch nicht mehr einsatzfähig gewesen und habe einen Totalschaden erlitten. Damit sei der Versicherungsfall eingetreten; ein eventueller Planungsfehler sei laut Beiblatt gedeckt.
Der Versicherer erklärt dagegen, die Komponenten der Grundwasseranlage seien nur verunreinigt, nicht aber beschädigt worden, weshalb kein Sachschaden eingetreten sei. Darüber hinaus habe sich die ursprünglich geplante Anlage als untauglich erwiesen, was einen bloßen Mangel und keinen Sachschaden darstelle.
Während das Erstgericht die Klage abwies, gab das Berufungsgericht der Berufung der V. GmbH teilweise Folge; es erklärte, das Leistungsbegehren bestehe dem Grund nach zu Recht. Für einen Sachschaden sei keine Substanzverletzung nötig, es genüge eine Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der Sache.
Laut den Feststellungen habe sich die Zusammensetzung des Grundwassers natürlich bedingt nachträglich geändert, womit der Versicherungsfall eingetreten sei. Die Sache sei aber noch nicht entscheidungsreif, weil Feststellungen zur Anspruchshöhe fehlen, so das Berufungsgericht.
Der Versicherer legte daraufhin außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof ein. Dieser geht einleitend auf den Begriff des Sachschadens ein. Ein solcher liege vor, wenn die versicherte Sache vernichtet oder beschädigt ist; nicht als Sachschaden gelte aber ein Mangel an der versicherten Sache.
Zur Abgrenzung erklärt der OGH, dass es sich um einen Sachschaden handle, wenn, vom Gegenstand der Leistung oder Teilleistung her betrachtet, von außen eine schädigende oder zerstörende Einwirkung erfolgt.
Ein nicht ersatzfähiger Leistungsmangel liege dagegen dann vor, wenn ein Mangel der Bauleistung unmittelbar anhaftet, schon in ihrer Entstehung integraler Bestandteil der Leistung war und die Beeinträchtigung unmittelbar in die Herstellung der Leistung einfließt.
In einem früheren Fall habe er erklärt, dass sich durch eine Verschmutzung die versicherte Gefahr realisiert habe, so der OGH. Er sehe sich auch aufgrund von Entscheidungen des deutschen Bundesgerichtshofes und der Literatur zur Bauwesenversicherung nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Im vorliegenden Fall sei es durch die Verwendung von Bodenwasser zu wiederholten Verstopfungen und Verschlammungen der Anlage gekommen, die zu Funktionsstörungen, Betriebsstillständen und Ausfällen führten. Dies sei auch durch intensive Reinigungen nicht vermeidbar gewesen.
Darüber hinaus habe sich dadurch die Förderleistung der Wärmepumpe in relevantem Ausmaß verringert. Insgesamt habe dies zu einer körperlichen Einwirkung des Bodenwassers auf die Substanz der vorhandenen Anlage geführt, was die Gebrauchsfähigkeit der Anlage wesentlich beeinträchtigt hat.
Baumängel würden nicht zu den versicherten Gefahren zählen, weil die Bauwesenversicherung grundsätzlich nicht den Zweck habe, den Versicherten vor den Folgen eines Leistungsmangels zu sichern, betont der OGH.
Im vorliegenden Fall würden allerdings durch die Zusatzdeckung gemäß Beiblatt Sachschäden infolge eines Fehlers bei der Planung wieder in die Versicherung eingeschlossen. Für diesen Versicherungsfall wäre es nicht nötig, dass eine schädigende Wirkung von außen erfolgt.
Abgesehen davon sei es unstrittig, dass es nach abgeschlossener Planung der Grundwasseranlage zu einer Änderung der Zusammensetzung des Grundwassers kam, die auf eine natürlich bedingte hydrogeologische Begebenheit zurückzuführen war.
Planungsfehler seien weder für die geänderte Beschaffenheit des Grundwassers noch für den konkret eingetretenen Sachschaden ursächlich gewesen. Aufgrund der Verstopfungen und Verschlammungen der Grundwasseranlage sei der Versicherungsfall eingetreten, so der OGH.
Die V. GmbH stehe auf dem Standpunkt, dass im vorliegenden Fall ein Totalschaden an der Grundwasseranlage eingetreten sei. Die Höhe des Schadens beziffere sie mit den ursprünglichen Errichtungskosten.
Dazu erklärt der OGH, dass eine Behebung des Schadens nur durch Ausführung eines geschlossenen Kühlkreislaufs durch den Umbau auf das Anlagensystem der Erdwärme möglich gewesen sei. Ohne diese Umrüstung wäre ein störungsfreier Betrieb der Anlage nicht erzielbar gewesen.
Ohne Umrüstung der Grundwasseranlage hätte der eingetretene Sachschaden nicht beseitigt werden können. Eine Wiederherstellung der gestörten Funktionsweise ohne Änderung der Bauweise sei aus technischer Sicht ausgeschlossen gewesen.
Da außerdem die Mehrkosten durch die Umrüstung die Kosten der ursprünglichen Errichtung der Grundwasseranlage überstiegen haben, sei das Berufungsgericht „zutreffend zum Ergebnis gelangt“, dass die Voraussetzungen für den Eintritt eines Totalschadens erfüllt sind, so der OGH.
Damit seien die den Grund des Anspruchs betreffenden Standpunkte geklärt, betonen die Höchstrichter. Der außerordentlichen Revision des Versicherers wurde nicht Folge gegeben.
Im fortgesetzten Verfahren müsse nun die vom Versicherer im Totalschadenfall zu erbringende Ersatzleistung beurteilt werden. Dabei müssten unter anderem auch weiterhin nutzbare Teile der Anlage sowie mögliche Mängel an der ursprünglichen Anlage berücksichtigt werden.
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