Nach Brand: OGH entschied Streit um Regress des Versicherers

6.2.2026 – Der Oberste Gerichtshof hielt fest: Wenn nicht festgestellt werden konnte, ob der Verursacher die Asche daraufhin untersucht hat, ob sie noch heiß ist, bedeutet das nicht, dass keine Untersuchung stattgefunden hätte. Die Unsicherheit darüber geht zu Lasten des Versicherers, dessen Regressforderung abgewiesen wurde.

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

Nach einem Brand auf einer Liegenschaft im Jahr 2023 hatte der Feuerversicherer seinem Versicherungsnehmer eine Entschädigungsleistung bezahlt. Vom Verursacher des Brandes fordert er in einer Klage Regress in Höhe von rund 92.000 Euro.

Der Brand war dadurch entstanden, dass der nun beklagte W. nicht gänzlich abgekühlte Asche in eine Restmülltonne entleert hatte. Einige Stunden später entzündeten sich darin Textilien, die er zuvor in dieser entsorgt hatte.

Feststellungen ergaben, dass W. die Asche zuvor bereits 48 Stunden lang in einem Blechbehälter hatte abkühlen lassen. Dass diese noch nicht ausreichend erkaltet war oder dass sich noch glühende Reste darin befanden, war für ihn beim Umleeren in die Restmülltonne nicht erkennbar.

Zwar konnte nicht festgestellt werden, ob er die Asche mittels einer Schaufel dahingehend untersuchte, ob sie noch heiß war, er hat aber auf den Zustand der zu entsorgenden Asche geachtet und keine Hitzentwicklung wahrgenommen.

Vorinstanzen weisen Klage ab

Der Versicherer behauptet ein grob, allenfalls leicht fahrlässiges Verhalten von W. Der Schadenersatzanspruch seines Versicherungsnehmers sei nach § 67 VersVG auf ihn übergegangen.

Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Es komme mangels einer Sonderbeziehung zwischen W. und der Versicherung nur eine deliktische Haftung in Frage, die der Versicherer aber nicht habe nachweisen können.

Das Berufungsgericht ergänzte, das Erstgericht habe eine Negativfeststellung dazu getroffen, dass W. die Asche ohne vorherige Prüfung auf deren Erkaltung in den Restmüllbehälter geworfen hätte. Dies gehe zu Lasten des für die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt beweispflichtigen Versicherers.

Unsicherheit geht zu Lasten des Versicherers

Der Versicherer legte daraufhin außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof ein. Dieser betont einleitend, dass die Beurteilung, ob dem Schädiger ein Verschulden anzulasten ist, von den Umständen des Einzelfalles abhängt und in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage darstellt.

Zwar habe das Erstgericht im vorliegenden Fall nicht feststellen können, ob W. die Asche auch unter Zuhilfenahme einer Schaufel dahin untersuchte, ob sie noch heiß sei. Dies bedeute aber nicht, dass keine Untersuchung der Asche, mit oder ohne Zuhilfenahme einer Schaufel, stattgefunden hätte.

Die Unsicherheit darüber, ob W. die Asche auf ihre Erkaltung überprüft hat, sei vom Berufungsgericht zu Lasten des Versicherers gewertet worden; darin liege keine Überschreitung des ihm zukommenden Beurteilungsspielraumes, betont der OGH.

Es sei deshalb nicht relevant, ob eine solche Untersuchung aufgrund der Dauer der Abkühlung, der Menge der Asche und des in der Restmülltonne vorhandenen entzündlichen Materials geboten gewesen wäre. Die außerordentliche Revision wurde von den Höchstrichtern zurückgewiesen.

Links

  • OGH-Entscheidung 10Ob71/25a vom 13.1.2026 (Rechtsinformationssystem des Bundes)
  • § 67 VersVG (Rechtsinformationssystem des Bundes)
 
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