Deckungsstreit nach Hagelschaden an Lichtkuppel

4.11.2025 – Die Schlichtungsstelle der Versicherungsmakler empfahl die Deckung nicht: Der Schaden sei nur in der Glasversicherung versichert. Ein risikotechnisches Gutachten diene nur der Ermittlung der Versicherungssumme, der Versicherungsinhalt richte sich aber nur nach den Vereinbarungen und Versicherungsbedingungen im Antrag und in der Polizze.

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

Im Zuge eines Hagelunwetters wurde am 12. Juli 2024 eine 85 m² große, aus Polycarbonat-Doppelstegplatten bestehende Lichtkuppel eines Betriebsgebäudes beschädigt. Der Schaden beläuft sich auf rund 20.000 Euro.

Das Unternehmen verfügt über eine Betriebs- und Gewerbeversicherung, das Gebäude ist gegen Feuer, Sturm und Glasbruch versichert. In der Glasbruchversicherung sind Glasdächer und Lichtkuppeln auf erstes Risiko mit einer Versicherungssumme von 4.000 Euro versichert.

Der Unternehmer forderte von seinem Versicherer die Zahlung von 20.000 Euro. Der Versicherer ist bereit, in diesem Schadenfall eine Leistung in Höhe von 4.000 Euro zu erbringen, da dies die vertraglich vereinbarte Höchstentschädigung für Glaskuppeln ist.

Der Schadenfall sei ausschließlich über die Glasversicherung abzuwickeln, weil Verglasungen aller Art in der Sturmschadenversicherung ausgeschlossen sind, so der Versicherer.

Bedingungslage

Die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschadenversicherung schließen auch Schäden durch Hagel ein. Die Versicherung erstreckt sich laut den Bedingungen bei Gebäuden auf den Bauwert, zu dem „der Wert aller Baubestandteile“ gehört.

Auf „Verglasungen aller Art“ würde sich der Versicherungsschutz allerdings nur „auf Grund besonderer Vereinbarung“ erstrecken.

Laut der „Besonderen Bedingung zur Glasbruch-Gebäudeversicherung – Plusdeckung“ gilt Kunststoff, sofern dieser als Ersatzwerkstoff für normale Verglasung dient, als mitversichert. Weiters sind unter anderem Glasdächer und Lichtkuppeln mit der Versicherungssumme laut Polizze mitversichert.

Antrag an die Schlichtungskommission

Das Unternehmen wandte sich daraufhin über seinen Versicherungsmakler mit einem Schlichtungsantrag an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungssachen (RSS).

Der Makler argumentiert, die Versicherung habe beim erstmaligen Abschluss der Versicherung im Jahr 2010 ein risikotechnisches Gutachten in Auftrag gegeben, in dem die Lichtkuppel als Gebäudeüberdachung bewertet wurde.

Auf Basis der damaligen Genäudebewertung habe das Unternehmen Versicherungsprämien bezahlt. Hätte die Versicherung das Dach nicht versichern wollen, hätte sie dies im Gutachten ausschließen müssen.

Wozu ein risikotechnisches Gutachten dient

In ihrer Empfehlung betont die RSS, dass Schäden an Verglasungen aller Art in der Sturmschadenversicherung nicht versichert sind. Dazu sei der Besonderen Bedingung zu entnehmen, dass auch eine Kunststoffverglasung als „Verglasung aller Art“ gilt.

Schäden an Verglasungen seien nur in der Glasbruchversicherung versichert, wobei für Glasdächer und Lichtkuppeln die in der Polizze dokumentierte Erstrisikosumme von 4.000 Euro vereinbart sei.

Zum Argument, dass die Lichtkuppel 2010 in einem risikotechnischen Gutachten als Gebäudeüberdachung bewertet wurde, erklärt die RSS, dass ein solches Gutachten grundsätzlich nicht Vertragsgrundlage des Versicherungsvertrags ist.

Es diene nur der Ermittlung der Versicherungssumme, die zur Vermeidung einer Unterversicherung notwendig ist. Die ermittelte Versicherungssumme sei dann Teil des Versicherungsantrags und Basis für die Ermittlung der Versicherungsprämie.

Antrag abgewiesen

Der Vertragsinhalt richte sich aber nach den im Antrag bzw. in der Polizze genannten Vereinbarungen und Versicherungsbedingungen. Im vorliegenden Fall sei der in der Polizze dokumentierte Vertragsinhalt durch die Einholung des Gutachtens nicht einvernehmlich abgeändert worden.

Der Einwand, dass die Lichtkuppel im risikotechnischen Gutachten nicht als Gebäudeüberdachung berücksichtigt hätte werden dürfen, wenn der Versicherer deren Deckung ausschließe, gehe daher ins Leere.

Dem Argument, dass auch für die Lichtkuppel Prämie bezahlt wurde, hält die RSS entgegen, dass der Prämienberechnung der Gebäudeneuwert zugrunde zu legen ist. Zwar sei die Lichtkuppel Teil dieses Neubauwerts und damit der Prämienbemessungsgrundlage, dies ändere aber nichts an der vereinbarten Erstrisikoversicherungssumme.

Der Antrag, dem Versicherer die Zahlung von rund 20.000 Euro zu empfehlen, wurde von der Schlichtungsstelle abgewiesen.

Weitere Informationen

Die Empfehlung der RSS kann als PDF-Dokument (165 KB) von der Website des Fachverbandes heruntergeladen werden.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Gebäudeversicherung · Sachversicherung · Versicherungsmakler
 
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