16.2.2026 – Der Oberste Gerichtshof stellte klar: Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bedingungen sind Nachbesserungsbegleitschäden nur an jenen Sachen vom Versicherungsschutz umfasst, die nicht vom Versicherungsnehmer selbst stammen. Sanierungskosten für mangelhafte Leistungen sind darüber hinaus grundsätzlich nicht gedeckt.

Die S. GmbH hatte eine Dachfolie montiert, die infolge eines Sturms beschädigt wurde. In einem Prozess wurde sie als Zweitbeklagte auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von rund 37.500 Euro geklagt, da sie die Dachfolie zu gering dimensioniert und nicht auf eine mangelhafte provisorische Beschwerung hingewiesen habe.
Von ihrem Haftpflichtversicherer fordert die S. GmbH die Deckung dieses Gerichtsverfahrens. Sie argumentiert, die von ihr montierte Dachfolie sei mängelfrei abgenommen worden, die Schäden stünden in keinem Zusammenhang mit ihrem Gewerk, das zum Schadenszeitpunkt bereits fertiggestellt war.
Nachdem der Versicherer die Deckung abgelehnt hatte, reichte die S. GmbH Klage ein. Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab, der geltend gemachte Anspruch sei nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
Die S. GmbH verfügt über einen Haftpflichtversicherungsvertrag, vereinbart sind die Allgemeinen und die Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2018 und EHVB 2018).
Nach Artikel 7 sind Ansprüche aus der Gewährleistung für Mängel sowie die an die Stelle der Erfüllung von Verträgen tretende Ersatzleistung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Nicht versichert sind Schäden an der eigenen Leistung, also Schadenersatzverpflichtungen für Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.
Gedeckt sind allerdings Nachbesserungsbegleitschäden, wenn zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten fremde Sachen beschädigt werden müssen. Wurden diese Sachen aber ursprünglich vom Versicherungsnehmer verlegt oder angebracht, besteht kein Versicherungsschutz.
Die S. GmbH wandte sich daraufhin in einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof. Dieser geht in seiner rechtlichen Beurteilung einleitend auf den Deckungsumfang in der Betriebshaftpflichtversicherung ein.
Die Ausführung der bedungenen Leistung sei dabei grundsätzlich nicht versichert, weil das Unternehmerrisiko nicht auf den Versicherer übertragen werden soll. Sie erstrecke sich daher nicht auf Schadenersatzansprüche, durch die ein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand des Vertrags geltend gemacht wird.
Maßgeblich sei dabei, ob die Kosten aufgewendet werden müssen, um den Auftraggeber in den Genuss der vertragsgerechten Leistung des Versicherungsnehmers zu bringen und bzw. oder ob sie das Zurückbleiben der tatsächlichen Leistung hinter dem Versprochenen kompensieren sollen.
Im vorliegenden Fall argumentiere die S. GmbH, der Versicherer habe aufgrund der Besonderen Bedingung über Nachbesserungsbegleitschäden Deckung zu gewähren. Bei dem bereits übergebenen Gewerk handle es sich um eine „fremde Sache“ im Sinn dieser Bedingung.
Diese Ansicht stehe aber im Gegensatz zum eindeutigen Wortlaut der Bedingungen, wonach dann kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sachen, die zur Durchführbarkeit von Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden, ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst stammten.
Dazu komme, dass die S. GmbH im Haftpflichtprozess nur die Deckung der Sanierungskosten der von ihr ausgeführten Dachfolie fordere und keine Nachbesserungsbegleitschäden gelten mache, so der OGH. Die außerordentliche Revision wurde mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
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