Kein „Beratungsdiebstahl“

20.8.2008 –

Egal ob Immobilien-, Handels- oder sonstiger Makler: Alle erreichen einen Entgeltanspruch erst, wenn ein Geschäft rechtsgültig zustande kommt und sie für dieses verdienstlich waren.

Alle Vorbereitungshandlungen dazu (zum Beispiel Inserate, Besichtigungen etc. bei Immobilienmaklern, Risikoanalyse und Deckungskonzept beim Versicherungsmakler) fallen in das Geschäftsrisiko des Maklers. Diesbezüglich von einem „Beratungsdiebstahl“ zu reden ist lachhaft.

Dr. Manfred Kain

manfred.kain@surfeu.at

zum Leserbrief: „Verhängnisvolle Aussage”.

Leserbriefe zum Leserbrief:

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