21.8.2008 –
Wichtig ist immer auseinander zu halten, dass wir als Versicherungsmakler in einem Doppelrechtsverhältnis stehen. Einerseits besteht ein Maklervertrag – hoffentlich schriftlich, zur Haftungsbeschränkung – mit unserem Klienten und andererseits ein Courtagevertrag mit dem Versicherungsunternehmen. Zum Klienten müssen wir auf Basis des Maklergesetzes, aber zumindest im Rahmen unseres Maklervertrages tätig werden.
Die Kernpflichten des § 28 sind dabei unabdingbar. Mit diesem verpflichtetem Dienstleistungsspektrum und der gesetzlichen Interessenswahrungspflicht gegenüber unserem Klienten unterscheiden wir uns wesentlich vom Versicherungsvertreter (Agent). Deshalb steht uns selbstverständlich gemäß § 30 für die Dienstleistung und für die Verantwortung auch eine entsprechende Vertragsvermittlung zu!
Manfred Taudes Dipl. VT
zum Leserbrief: „Kein „Beratungsdiebstahl””.
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