13.7.2026 – Die FMA hat Beschwerdeverfahren der Finanzdienstleister sektorübergreifend analysiert. Auf dieser Basis hat sie einige „Good Practices“ zusammengefasst, die sie im Beschwerdemanagement als geboten erachtet. Dies stärke Kundenschutz und Risikofrüherkennung.

Ein wirksam ausgestaltetes Beschwerdeverfahren trage nicht nur zur Wahrung der Kundeninteressen bei – es könne Finanzdienstleistern auch wesentliche Hinweise auf Schwachstellen, strukturelle Defizite und potenzielle Risiken in Geschäftsmodellen und internen Prozessen liefern.
Darauf weist die FMA in einem neuen Dokument aus der Reihe „Reden wir über Aufsicht“ hin und macht darauf aufmerksam, „dass die Anforderungen an Beschwerdeverfahren einen zentralen Bestandteil der Wohlverhaltensregeln für nahezu alle von der FMA beaufsichtigten Finanzdienstleister bilden“.
Die Conduct-Aufsicht der FMA hat deshalb Beschwerdeverfahren der Finanzdienstleister sektorübergreifend analysiert und Themen identifiziert, denen bei der praktischen Umsetzung „besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist“.
Denn: Unzureichende Verfahren könnten dazu führen, dass systematische Problemfelder unentdeckt bleiben, „mit entsprechenden Reputationsrisiken und Risiken möglicher Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Pflichten“, wie die Aufsicht zu bedenken gibt.
Das beginnt bereits bei der unternehmensinternen Definition des Begriffs „Beschwerde“. Sie habe „maßgebliche Bedeutung“, weil davon abhängt, ob Eingaben von Kunden überhaupt als Beschwerden erkannt oder qualifiziert werden und die Vorgaben für Beschwerdeverfahren überhaupt angewandt werden.
Neben einer klaren Definition des Beschwerdebegriffs in den internen Richtlinien von Finanzdienstleistern listet die FMA eine Reihe weiterer „Good Practices“ – samt „potenzieller Mängel und damit einhergehender Risiken – in einzelnen Handlungsfeldern auf.
Zu diesen „Good Practices“ gehört unter anderem, dass Beschwerdeverfahren für die Kunden transparent gestaltet sind und Angaben zum Verfahren ohne besondere Vorkenntnisse sowie leicht zugänglich bereitgestellt werden, beispielsweise via Website oder Smartphone-App.
Weiters müsse die Beantwortung einer Beschwerde „zeitnah und innerhalb der gesetzlichen Fristen“ erfolgen; auch Informationen über weitere Rechtsbehelfe seien gegebenenfalls zu erteilen.
Zudem seien bei der Bearbeitung einer Beschwerde Interessenkonflikte zu vermeiden: Insbesondere sei sicherzustellen, dass diese nicht durch eine von der Beschwerde betroffene Person erfolgt.
Und nicht zuletzt sieht die Finanzmarktaufsicht „Analyse und interne Verankerung“ geboten.
Sie schreibt dazu: „Wiederholt auftretende oder systematische Probleme sind zu analysieren, dokumentieren und durch geeignete Maßnahmen zu beheben; interne Richtlinien müssen institutsspezifisch, kohärent und vollständig ausgestaltet sein.“
Den vollständigen Überblick stellt die FMA auf ihrer Website als PDF-Dokument zum Herunterladen bereit – wobei die Behörde betont, dass sich ihre Ausführungen „auf teils komplexe rechtliche Vorgaben“ stützen.
„Wir formulieren klare Erwartungshaltungen, die sich weitestmöglich auf Rechtsprechung und europäische Auslegungshilfen stützen, i. Ü. aber unsere eigene fachkundige Rechtsauffassung wiedergeben“, hält die FMA in dem Dokument fest.
Die Erläuterungen, betont sie weiter, stellten keine abschließende Liste dar und seien jedenfalls nur als „ergänzend und klarstellend“ zu betrachten.
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