10.7.2012 – Bitte außer zynischem Schielen nach Provisionen ist dieser Richtlinie nach österreichischer Sachlage wenig Sachlichkeit zu entnehmen. In Österreich gibt es den streng gesetzlich verankerten Versicherungsmakler, ebenso den Berater in Versicherungsangelegenheiten (BiV) und den Versicherungstreuhänder (VTH), dessen Honorarrichtlinien genehmigt sind.
Wenn ein BiV oder VTH Honorar vom Kunden verlangt, legt er ohnehin Provisionen offen, womit sich die ganze Debatte bei seriösen Versicherungsmittlern etc. in Österreich erübrigt.
Wenn unter anderem der BiV, dessen Obliegenheiten durch OGH-Urteile bestens geklärt sind, allerdings totgeschwiegen wird und die meisten BiVs mit deren Berechtigung nichts anfangen können, entsteht leider eine solche unheilbringende Idee und Debatte ...
Komm.-Rat Ing. Erich Neubauer
zum Artikel: „Richtlinie: Die „Mängelliste“ der Vermittler und Versicherer”.
Ihre Leserbriefe können für andere Leser eine wesentliche Ergänzung zu unserer Berichterstattung sein. Bitte schreiben Sie Ihre Kommentare unter den Artikel in das dafür vorgesehene Eingabefeld.
Die Redaktion freut sich auch über Hintergrund- und Insiderinformationen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung unter dem Namen des Informanten bestimmt ist. Wir sichern unseren Lesern absolute Vertraulichkeit zu! Schreiben Sie bitte an redaktion@versicherungsjournal.at.
Allgemeine Pressemitteilungen erbitten wir an meldungen@versicherungsjournal.at.