9.10.2008 – Richtig ist, dass die Betriebsunterbrechungsversicherung eine Sachversicherung und als solche betrieblich absetzbar ist. Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles ist in der Regel der 1hundertprozentigge Ausfall der versicherten Person durch Krankheit oder Unfall. Daran scheitern die meisten Ersatzforderungen, da trotz gebrochenem Fuß und anderen Verletzungen administrative Tätigkeiten, Telefonate usw. möglich sind (in diesem Zusammenhang ist die Entscheidung 7 Ob 306/00a interessant).
Versicherungsfall wäre der gänzliche, aber auch teilweise Betriebsstillstand, Entschädigungsgegenstand der dadurch entgangene DB und Gewinn. Beides hätte also bei regulärer Betriebsführung erwirtschaftet werden müssen. Somit eine Fülle von Imponderabilien, die die Sparte zu einer der zweifelhaftesten im Angebot der Versicherer machen, da nützt kein Sonderprodukt. Dessen muss sich jeder Versicherungsmakler bewusst sein!
Reinhard Jesenitschnig
zum Artikel: „Betriebsunterbrechung: Kostspieliger Irrtum”.
Ing. Gerald H. WInterhalder - Unverkäuflich. mehr ...
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