21.3.2021 – Ohne den konkreten Fall zu kennen und auch die VwGH-Entscheidung gelesen zu haben, sind mir zwei Punkte äußerst suspekt.
1. Die individuelle Kürzung der Deckungsrückstellung wird mit der Erhöhung der Mindestertragsrückstellung begründet: Warum lässt die FMA die Dotierung der Mindestertragsrückstellung denn noch überhaupt zu?
Die Mindestertragsrückstellung in der ursprünglichen Form gibt es nicht mehr. Durch das geschickte Lobbying der Finanzwirtschaft wurde die Funktion der Mindestertragsrückstellung während der 1. Finanzkrise ausgehebelt und bis heute zahnlos gestellt.
Aber die Pensionskassen weisen weiterhin jährlich Beträge an die Mindestertragsrückstellung zu, wahrscheinlich noch mit steuerlicher Wirkung. Dies geht – wie bereits mehrfach thematisiert – zu Lasten der Pensionskassenberechtigten.
2. Die Argumentation des VwGH, dass schon die Beitragsleistung des Dienstgebers zu einem Abfluss des Vermögens führt, mag zwar für den Dienstgeberanteil stimmen.
Aber es gibt ja viele Fälle, wo die Dienstnehmer Eigenleistungen erbringen, die steuerlich bei den sog. Besserverdienern weder als Sonderausgaben geltend gemacht werden konnten noch vorherzusehen war, dass es in Zukunft zu Verlusten aus der individuellen Deckungsrückstellung kommt.
Meine beiden Argumentationsanmerkungen werden auch seit Jahren von einem kleinen Kreis und auch von einem großen Pensionistenverband angesprochen; aber eine Lösung oder gar Verbesserung für die leidtragenden Pensionisten ist nicht in Sicht.
Den Pensionskassen ist der Status quo anscheinend angenehm; bei der FMA gilt der Grundsatz: besser Reserven in den Pensionskassen als Gerechtigkeit für die Pensionisten und die Politik versteht die Problematik nicht, wie anscheinend auch die Verwaltungsbehörden einschließlich des VwGH.
Werner Lenzhofer
zum Artikel: „Pensionskasse kürzt Deckungsrückstellung: Werbungskosten?”.
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