Wunschvorstellung

10.9.2010 – Wie die Grawe mit dem § 879 Abs. 3 ABGB, § 1435 ABGB und § 6 Abs 1 Z 5 KSchG umgeht, ist offensichtlich eine von Angst getriebene Wunschvorstellung. Ebenso glaube ich nicht, dass die VU im Konsumentengeschäft nach dem hypothetischen Parteiwillen Erfolge haben wird. Im Unternehmergeschäft wird die inkriminierte Klausel dadurch nicht zerstört, indem die DR-Rückforderung auf eine gesetzlich maximal zulässige Höhe reduziert wird. Ob da betriebswirtschaftliche Gutachten zur Bestimmung erforderlich werden, wird sich zeigen.

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Die glatte Klausel ist Geschichte, die Laufzeit- (die gestaffelte) Klausel bleibt letztendlich übrig. Von hoher Bedeutung wird in Zukunft die Bestimmung derartiger Klauseln in den Willenserklärungen sein.

Oswald Szabo

office@vmszabo.at

zum Artikel: „Laufzeitrabatt statt Dauerrabatt”.

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