3.9.2010 – Diese Sichtweise ist wohl zu einseitig. Der Zehnjahresvertrag hat durchaus seine Berechtigung, da er ja keine Einbahn ist. Auch die VU sind in gleicher Weise gebunden und können nicht einseitig Verträge ändern. Da ist aber die p.t. „unabhängige Maklerschaft“ gefordert, nicht willfährig zum Handlanger der VU zu werden und ohne Novationsgrund und ohne synoptische Deckungsvergleiche Konvertierungen mit falscher Vorteilsargumentation vorzunehmen.
Beispielhaft sei darauf hingewiesen, dass das leider serienweise beim Ausschluss der Terrordeckung aus der Feuerversicherung nach 2001 und beim HP-Asbestausschluss geschehen ist. Damit wird der Wert eines Zehnjahresvertrages unterlaufen.
Prok. Gerhard Plischek
zum Leserbrief: „Zehn Jahre Vertragsbindung ist zunehmend sittenwidrig”.
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