Vorsicht vor Schmälerung der Leistungspflicht!

20.7.2010 – Liebe Bankkunden, wir möchten auf § 6 (1a) VersVG aufmerksam machen, welcher Folgendes besagt: Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt.

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Das bedeutet, dass die Leistung bei einer Nichtanwendung geschmälert wird, und zwar um den Prozentsatz des Rabattes. Das bloße Vergessen, die Alarmanlage einzuschalten, während des kurzen Einkaufes, kann somit eine bedeutende Schmälerung der Leistungspflicht des Versicherers bedeuten.

Wir haben bereits Versicherer erlebt, welche argumentierten, dass der Alarmanlagenrabatt natürlich nur für die ED gilt, zwar von der Eigenheimprämie gesamt zehn Prozent abgezogen werden, der Betrag jedoch ausschließlich der ED zuzuordnen sei. Hier müsste meiner Meinung nach die Unklarheitsregel des ABGB Gültigkeit haben. Ein Erstgericht stellte jedoch bereits fest, dass es loglisch ist, dass eine Alarmanlage nur für den Einbruchdiebstahl gelten kann! Also Kürzung in diesem einen Fall um mehr als 40 Prozent!

Ist aber auch alles egal, da die Banken ja keine Maklerpflichten haben und die Haftung für Aufklärungsmängel ja beim Kunden, also bei Ihnen, lieber Bankkunde, liegen!

Liebe Grüße

Georg Eisenzopf

georg.eisenzopf@sivag.at

zum Artikel: „Mehr Schutz fürs Eigenheim”.

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