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Vorsicht bei der Vorsicht

13.1.2010 – Wenn sich Herr Hasenberger darauf beruft, dass für den Agenten die Haftung mit dem Anbieten des „vorgefertigten Anbotes seiner Versicherung“ erledigt ist, dann hat er recht! Aber nur dann, wenn er kein sogenannter „konkurrenzierender Mehrfachagent“ ist. Denn diese haften bekanntlich zivilrechtlich wie ein Makler. Gerade Funktionäre sollten mit derartigen öffentlichen „Haftungsfreizeichnungen“ vorsichtig sein.

Letztlich geht es  auch beim Makler – nicht nur darum, ob ein Gericht schlussendlich nach Jahren zu einer Verurteilung kommt. Wenn die Rechtslage unklar ist, dann hat der sachverständige Berater erst recht die Verpflichtung, besonders sorgsam zu agieren. Eine Hinweispflicht gibt es allemal.

Rudolf Mittendorfer

r.mittendorfer@verag.at

zum Leserbrief: „Agenten-Vorteil”.

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