18.3.2008 – Warum wird nicht berichtet, dass es den gewerbeberechtigten Berater in Versicherungsangelegenheiten (BiV) gibt, darunter auch die Elite, die sich in die Ehrenschiedsgerichtsordnung eingetragen hat?
Ob der Ruf des Versicherungsmaklers mit einer guten Werbung gehoben werden kann ist zwar eine Frage, erübrigt sich aber, wenn man die Honorarrichtlinien, das Berufsbild und nicht zuletzt die Rechtssprechung bis zum Obersten Gerichtshof bezüglich des BiV kennt, der diesem Berater eine große Sach- und Fachkompetenz bestätigt.
Solange aber der BiV in der Öffentlichkeit zu wenig bekannt ist, wird auch kaum jemand auf die Idee kommen, einen solchen zu befragen. Dazu kommt leider noch, dass sich reine Versicherungsvertreter „Versicherungsberater“ nennen und nur ganz vereinzelt „Versicherungsberater der Versicherung …“, womit es auch zu einer heillosen Verwirrung des Konsumenten kommt.
Komm.-Rat Ing. Erich Neubauer, eingetragen in der Ehrenschiedsgerichtsordnung 1987
zum Artikel: „Beratungshonorar umstritten”.
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