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Verträge zu Lasten Dritter

22.10.2020 – Dass nach Jahren und Jahrzehnten alleine die Behauptung, man wäre – wäre man nur richtig „aufgeklärt” worden – von einem bestimmten Versicherungsvertrag zurückgetreten, ausreicht, um rückabzuwickeln und noch dazu fiktive Zinsen zu verlangen, die der Kapitalmarkt gar nicht hergibt, ist einer der größten Sündenfälle der Höchstgerichte.

Noch dazu, wenn diese Verträge widerspruchslos über Jahre bespart worden sind. Man stelle sich dasselbe Szenario bei Wohnungskäufen vor, in denen 20 Jahre gewohnt wurde, oder man denke an die lächerlichen Preisgutschriften beim Diesel-Skandal. Und da gab es Vorsatz!

Ich hätte beispielswiese aus heutiger Sicht einen anderen Sozialversicherungsweg beschritten – wenn mich die damalige Regierung korrekt darauf hingewiesen hätte, welche gesetzlichen Veränderungen möglich wären und geplant waren.

Ob man beispielsweise am 31.12.1954 geboren ist oder ein paar Wochen später (wie ich), macht in der Pension rund 20 Prozent Unterschied aus.

Aber bei der Rückabwicklung trifft es halt eine Versicherung, in Wahrheit die Versichertengemeinschaft. Das ist natürlich gleich was anderes. Wie es auch geht, haben wir ja bei der Aushebelung des Epidemiegesetzes gesehen. Wie heißt es in Animal Farm so treffend? Alle Tiere sind gleich – nur manche sind gleicher!

Rudolf Mittendorfer

r.mittendorfer@verag.at

zum Leserbrief: „Ewig ist nur die Erinnerung”.

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