20.5.2011 – Man sollte bei der DIskussion um diese elektronische Variante unbedingt einen Passus festschreiben, dass mit Ausnahme der ausdrücklich beantragten Änderungen weiterhin uneingeschränkt der Inhalt des Vorvertrages gilt.
Wir kennen jede Menge „versteckter fouls“, bei denen ohne besondere Kenntlichmachung und natürlich ohne Auftrag auf neue, schlechtere Bedingungen umgestiegen wird und spezielle Klauseln, wie zum Beispiel unerklärlich hohe Indexanpassungen, Selbstbehalte etc. plötzlich Vertragsgegensatnd sind.
Bei einem kürzlich aufgedeckten Fall wurde sogar bei einem Haftpflichtvertrag in einer heiklen Branche einfach das Kernrisiko gelöscht, ohne aber die Prämie signifikant zu senken, diese für den Kunden existenzbedrohende Einschränkung, wie im Vers. VG vorgeschreiben, extra kenntlich zu machen.
Man müsste als Makler, sollte diese Sicherung nicht zwingend werden, bei jeder Änderung hunderte Seiten lesen und vergleichen. Das ist unzumutbar und nicht praktikabel und würde unzumutbare Stunden vor dem Bildschirm bedeuten.
Gerald Winterhalder
zum Artikel: „Die ewige Novelle: Velden diskutiert VersRÄG”.
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