Versicherer in die Pflicht nehmen

31.10.2013 – Ein sehr informativer Artikel. Ergänzend dazu möchte ich nur einmal in den Raum stellen, dass jeder Makler mal nachdenken soll, dass die Versicherungen solche Kündigungen, vom Agenten in Vollmacht ausgesprochen, jedoch ohne Kontrolle akzeptieren und dann den nicht vom Agenten vermittelten Vertrag auch stornieren. Eine etwaige Stornoprovision wird voll dem Vorvermittler angerechnet!

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Hier müssten wir eigentlich darauf pochen, dass die VUs sich davon zu überzeugen haben, ob die Kündigung rechtens ist (dafür gibt es das Vermittlerregister), und somit wäre durch die VU eine Zurückweisung notwendig.

Das wäre dann auch noch eine Möglichkeit, die Provision des Vermittlers zu wahren ... wenn vielleicht auch nur für ein Jahr. Beziehungsweise sollte die VU die Provision an den Vorvermittler weiterzahlen müssen.

... und der Agent müsste sich zumindest die Arbeit antun, eine Unterschrift vom Kunden einzuholen; was vielleicht auch irgendwann einmal dem Kunden eine Differenzierung zwischen „Makler & Berater“ im Naheverhältnis zum Kunden und eben einem „Agenten“ im Naheverhältnis zur Versicherung objektiv erkennen lässt.

Jürgen Oppelz

juergen.oppelz@fincon.at

zum Artikel: „Was dürfen Agenten für den Kunden tun?”.

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