25.8.2020 – Das Urteil des OGH ist meiner Meinung nach zu begrüßen. Einerseits wird festgehalten, dass wir „nur” verpflichtet sind Versicherungsschutz zu verschaffen. Das rechtswidrige Verhalten eines Versicherers kann uns nicht zugerechnet werden.
Somit hat sich der Versicherungsnehmer vorrangig mit dem Versicherer auseinanderzusetzen. Erst, wenn tatsächlich keine Vertragspflicht des Versicherers vorliegt, hat der Kunde einen Schaden erlitten.
Andererseits unterstreicht das Urteil auch eine Funktion jeder Kasko. Das Risiko gegen etwaige Schädiger gerichtlich vorgehen zu müssen, kann ich durch Inanspruchnahme meiner Versicherung vermeiden.
Es ist daher folgerichtig, dass die Schadenminderungspflicht gegenüber dem Makler nicht zu einer Klage gegen einen vermeintlichen Schädiger zwingen kann.
Es wäre noch spannend zu wissen ob gegen den Versicherer ebenfalls eine Klage eingebracht wurde oder ob der Rechtsanwalt des Kunden bei seiner Recherche über Urteile zur Unterversicherung etwas übersehen hat.
Thomas Hubinger
zum Artikel: „Unterversicherung wegen falscher Beratung: Wen klagen?”.
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