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Unterschiedliche Voraussetzungen

3.8.2009 – Die Entscheidungen in Sachen MEL finde ich nicht eigenartig. Schließlich haben wir den Parteienprozess. Im Vorarlberger Fall wird die Klägerin wohl nur ihr Vorbringen aufzuweisen gehabt haben, dass sie von nichts gewusst habe. Im Wiener Fall wird wahrscheinlich substantieller vorgebracht worden sein. Der Richter ist ohne entsprechendes Parteienvorbringen nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Prospektangaben zu prüfen.

MMag. Wolfgang Alphart

wolfgang.alphart@generali.at

zum Artikel: „Rechtschaos um Beratung von Anlegern”.

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