Uneingeschränkte Zustimmung

1.4.2016 – Dem kann ich nach der Erfahrung in Deutschland uneingeschränkt zustimmen. Selbst die gerichtlich ja noch ungeprüfte, vielleicht zu großzügige Einschätzung, dass in der Hälfte der Fälle in Österreich nicht richtig belehrt worden wäre, zeigt, dass eben mindestens in der Hälfte der Fälle korrekt belehrt wurde.

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Jeder Einzelfall ist daher zunächst rechtlich zu prüfen. Wirtschaftlich kann sich ein Widerruf sogar gegenüber einem Rückkauf als nachteilig herausstellen, zum Beispiel auch unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte. Jeder Einzelfall ist daher auch wirtschaftlich und steuerlich zu prüfen.

Ich habe es erlebt, dass zwar bei Widerruf eine Nachforderung gegenüber dem Rückkaufswert berechnet wurde, die Steuernachteile diesen Vorteil aber ins Gegenteil verkehrt haben. Und es gab bereits Einzelfälle, wo der deutsche Versicherer nach dem Widerruf sogar von dem bereits ausgezahlten Rückkaufswert, auf den ja dann kein vertraglicher Anspruch mehr bestand, einen Teilbetrag zurückforderte.

Schnelles Handeln könnte allenfalls sinnvoll sein, wenn zum Beispiel für die Erben durch Widerruf des gesamten Vertrages verhindert werden kann, dass der Begünstigte die Versicherungsleistung erhält oder behalten darf. Zudem wenn Gefahr besteht, dass durch Abwarten der Begünstigte das Geld ausgibt und daher die Forderung der Erben später uneinbringlich wird. Dabei kommt es auch nicht unbedingt darauf an, ob der sonst ganz leer ausgehende Erbe mehr bekommt als der Begünstigte. Eine Empfehlung über eine reine Information hinaus wird der Makler ohnehin dazu nicht abgeben können, da die Rechts- und wirtschaftliche Lage zu kompliziert ist.

Von einer allgemeinen Verpflichtung des Maklers zur Information über die eröffneten Widerrufsmöglichkeiten habe ich in Deutschland nichts gehört. Diejenigen Makler, die ihre auch ehemaligen und Fremdkunden informieren, handeln vielmehr aus eigenem Gewinnstreben, als Geschäftsmodell, meist in Kooperation mit entsprechenden Dienstleistern inklusive Anwälten. Sie bekommen teils eine Provision dafür, teils eine Gewinnbeteiligung. Außerdem halten sie oder gewinnen dadurch neue Kunden und können den Rückkaufswert und eventuellen Mehrertrag des Kunden in andere Anlageprodukte vermitteln, dabei nochmals verdienen, ohne Pflicht.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Fachverband zu Leben-Polizzen: „Nicht voreilig handeln“”.

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