Unangenehme Überraschungen möglich

10.2.2023 – Sehr geehrte Damen und Herren,

bliebe noch zu ergänzen, dass jedenfalls Lastenfahrräder ohne (Elektro)Antrieb nicht den zwingenden CMR-Regeln unterliegen (Fahrzeugdefinition in Paragraph 439a Abs. 2 UGB), die Haftung für Warenschäden dann also dispositiv ist (425 ff UGB).

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Dies könnte dann unangenehme Überraschungen geben für den Auftraggeber oder aber für den Versicherer, je nachdem, welche - wenn überhaupt - AGB vereinbart wurden.

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Thomas Schachinger

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