Unabhängig oder ungebunden

2.3.2011 – Die Unabhängigkeit der Versicherungsmakler bezieht sich zivilrechtlich nicht auf das Entgelt, sondern auf die Rechtsstellung zum Kunden. Der Versicherungsmakler ist durch den Maklervertrag vom Kunden beauftragt, in seinem Interesse tätig zu sein, unabhängig von Produktanbietern. Beim Agenten besteht die Beauftragung durch den Produktanbieter, daher abhängig von diesem. Beide Formen sind an verschiedene Auftraggeber gebunden. Ein „ungebundener“ Berater ist ein Insolvenzbetrieb, weil ohne Auftraggeber. Im Gewerberecht bezieht sich die „Gebundheit“ auf das Qualifizierungserfordernis. Auch ein Freies Gewerbe kann und /der abhängig betrieben sein. Makler, Agent wie auch Produktverkäufer (PV) = Aussendienst (AD) erhalten nur dann eine so genannte Provision, wenn ein Kunde eine Prämie zahlt. Der Kunde leistet stets das Entgelt. Beim PV leistet die Versicherung ein Fixum als eine Art fixen Vorschuss künftiger Provisionen aus erhofften Verkaufsabschlüssen auf eigenes Risiko. Aus Kostengründen erfolgt die Verrechnung in allen Fällen durch den Versicherer betriebswirtschaftlich effizient. Deshalb ist aber weder ein Agent noch ein Makler jemals Dienstnehmer einer Versicherung. Die Verrechnungsform hat auch steuerliche Gründe durch den Systemclash von Versicherungs- und Mehrwertsteuer.

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Walter Michael Fink

office@RMF.at

zum Leserbrief: „Unabhängig vs. ungebunden”.

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