Trotzdem schade

20.6.2014 – Auch wenn das BMASK selbst seinem Vorschlag wenig Aussicht auf Umsetzung zubilligt, ist es schade, dass es uns – den unabhängigen Maklern – nicht gelungen ist, die „Konsumentenschützer“ zu überzeugen.

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Wer, wenn nicht die Makler, hat in den letzten Jahren nicht nur für immer bessere Produkte gesorgt, sondern vor allem den Wettbewerb mit in- und ausländischen Anbietern gelebt? Fällt wirklich nicht auf, dass beispielsweise die Kfz-Versicherungen heutzutage auf dem Niveau von vor 20 Jahren sind – trotz teurerer und stärkerer Autos?

Die unabhängigen Berater handeln seit Jahr und Tag im Sinne des Kunden – und nahmen und nehmen damit auch seit Jahren anhaltende Einkommensverluste in Kauf. Entsprechende Statistiken sind leider vorhanden. Warum nimmt man die Tatsachen nicht einfach zur Kenntnis, sondern beschwört mantraartig eine theoretische Unvereinbarkeit?

Nach dieser Denkweise des BMASK gäbe es ja überhaupt keinen Selbstständigen, der seine Kunden bestmöglich bedient, sondern nur gierige Kaufleute, die sich auf Kosten der hilflosen Konsumenten bereichern. Auch da spricht jede Einkommensstatistik dagegen. Selbstständigsein in Österreich ist mit mehr Arbeit und weniger Einkommen verbunden, als es dem Median entspricht. Nach dieser Denke müsste das BMASK beispielsweise jedem Apotheker unterstellen, immer nur die teuersten Kopfwehtabletten, das teuerste Salberl und die exklusivsten Kräuter „umzuhängen“.

Es ist einfach nicht wahr und wir dürfen es uns auch nicht „aufs Aug’ drücken lassen“. Wir erfüllen nicht nur die Pflichten des Maklergesetzes – welche die BMASK-Unterstellung ja grundsätzlich ausschließen –, sondern wir leisten nach wie vor zahlreiche Dienstleistungen kostenfrei darüber hinaus. Und es ist auch beim Konsumentenschutz bekannt, dass es praktisch keine Beschwerdefälle gegen Makler gibt.

Schade, dass dennoch derartige Justamentstandpunkte formuliert werden.

Rudolf Mittendorfer

r.mittendorfer@unabhaengigeswirtschaftsforum.at

zum Artikel: „IMD 2: Sozialministerium für schärfere Provisionsregelung”.

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