Transparenz nicht nur von Beratern einfordern

7.3.2012 – Bei allem gebotenen Respekt für die Ausführungen und Stellungnahmen des FV Finanzdienstleister darf ich dennoch anmerken, dass mir schon noch zumindest ein Aspekt fehlt, der in dieser Angelegenheit wohl nicht unerwähnt bleiben sollte, ja darf. Wie wir alle wissen, bildet die Vergütung von Beratern und Vermittlern innerhalb von Produkten mit grundsätzlich kapitalbildendem Charakter nur einen Teil der Kosten, die sich ertragmindernd für den Kunden auswirken.

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Hier mittels Verordnung (ob nun IMD oder MiFID) Korrekturen oder Auflagen ausschließlich auf diese Vergütungen abzustellen, wie das halt in Brüssel passiert, geht an allem, was die Bezeichnung „Transparenz“ auch nur im Ansatz verdienen würde, bei weitem vorbei.

Wenn man Konsumentenschutz/information wirklich ernst meint, dann muss man schon auch in Betracht ziehen, dass Konsumenten nicht bloß vor allfällig nachteiliger Empfehlung durch Berater/Vermittler zu schützen sind, sondern auch vor allenfalls ebenso nachteiliger, aber beim Stand der Überlegungen weiterhin versteckter Kostenpolitik von Produktproduzenten.

Erst und nur dann, wenn die gesamte Kostenstruktur eines Anlageprodukts für den Kunden transparent ist, kann man von einem Maß an einschlägiger Information sprechen, das den behaupteten Anforderungen gerecht wird. Vernachlässigt man das, verbessert sich die Situation eines – dann allenfalls ohne den Schutz des gut ausgebildeten, ungebundenen Beraters agierenden – Kunden nicht wirklich substanziell.

Mag sein, dass das in Brüssel oder sonst wo nicht ankommt. Aber wir müssen uns dann wenigstens nicht selber vorwerfen, es nicht gesagt zu haben

Helmut Bauer

helmut.bauer@bhe.at

zum Artikel: „Göltl: Kunden sollen passendes Entgeltmodell wählen können”.

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