7.4.2025 – Gegenstand der vertraglichen Hausratabsicherung sind u.a. die versicherten Räumlichkeiten, die generell Einrichtungsgegenstände zu Wohnzwecken enthalten. Die Größe etwa der Einrichtung oder die Bezeichnung eines Raumes sind kein Kriterium für den Verlust eines Leistungsanspruches.
Es gibt daher keine Unterscheidung, ob es sich etwa um einen Kasten oder einen Einbauschrank handelt. Es ist auch unerheblich, ob es Türen innerhalb der Wohnung gibt.
Eine Besonderheit gilt es allerdings bei Wertsachen zu beachten. Wertsachen setzen sich aus einer Fülle an Gegenstandsgruppen zusammen. Wie etwa Schmuck, Geld, Münzen.
Die unterschiedliche Höhe der Sublimits für die Leistung von Wertsachen hängt primär von der Art der Sichtbarkeit ab. Einbrecher haben keine Zeit. Die Bezeichnung „freiliegend verwahrt“ oder „auch unversperrte Möbel“ stellt auf die unterschiedliche Sichtbarkeit ab. Der Widerstand zählt nicht. Die Kernbegriffe sind „freiliegend“, alias gut und schnell sichtbar. „Möbel“ alias versteckt in Behältnissen.
Aber, es gibt den Supergau. Eine unversperrte Vitrine ist ein Möbel. Nicht freiliegend, aber gut sichtbar. Eine Schmuckkassette unter einem Polster ist nicht sichtbar, aber ein sich selbst verratender Einrichtungsgegenstand. Beides der Supergau der Begriffsverwirrung.
Versicherungsmakler und Versicherer sollten eine wasserdichte Regelung rasch ausarbeiten können. Wie wäre es mit einheitlich höherem Sublimit und ein paar Euro Mehrprämie? Wie es die Garanta bis vor Kurzem anbot.
Der Einzelfall ist m.E. wegen „Sichtbarkeit“ alias „freiliegend“ korrekt.
Walter Michael Fink
zum Artikel: „Rechtsstreit nach Einbruch: Ist ein Schrankraum ein Möbelstück?”.
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