16.12.2019 – Was mich in so einem Fall wundert ist, dass zuerst nur der Netto-Verdienstentgang eingeklagt und nicht der Brutto-Verdienstentgang.
Wenn sich die Klägerin nicht sicher gewesen wäre, ob der Verdienstentgang zu versteuern wäre, hätte ja ein Steuerberater hinzugezogen werden können. Oder man hätte den Netto-Verdienstentgang zuzüglich etwaiger zu zahlender Steuern einklagen können.
Ohne juristische oder steuerliche Ausbildung hätte ich angenommen, dass wie bei Buft-Leistungen (Berufsunterbrechung für freiberuflich Tätige) auch hier eine Steuerpflicht vorliegt.
Gerald Layr
zum Artikel: „Nach Unfall: Haftpflichtstreit um Brutto, Netto und Verjährung”.
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