Sorgfaltspflicht

3.4.2010 – Ob Verdienstentgang tatsächlich entstanden ist und auch durchsetzbar ist, hängt von der Nachweisbarkeit ab. Ich schließe bei achttägiger Arbeitsunfähigkeit einen eingetretenen Vermögensnachteil nicht aus, er ist aber zu beweisen. Aus der jüngsten Praxis (rechtskräftiges Urteil BG f. ZRS Graz): Geforderter Verdienstentgang (selbstständiger Installateur): 9.000 Euro. Gerichtlich festgestellter Verdienstentgang: 1.700 Euro. Fazit: Eine rechtliche Beurteilung und Prüfung der Ansprüche durch den Versicherer ist nicht nur legitim, sondern geradezu elementare Grundverpflichtung im Rahmen der kaufmännischen Sorgfaltspflicht gegenüber der Risikogemeinschaft der Prämienzahler.

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Es gibt allerdings Grund zur Hoffnung, dass die sachlichen und lösungsorientierten Diskussionsbeiträge von tatsächlichen Fachleuten überwiegen. Unterschiedliche Rechtsmeinungen zu vertreten, ist legitim. Der „..Entzug der Konzession in der Sparte Haftpflicht oder darüber hinaus generell...“ (sic!) durch die FMA ist schon alleine aus rechtlichen Überlegungen skurril. Vielmehr ist es Aufgabe der FMA, über die Solvabilität und Einhaltung der gesetzlichen Verhaltensregeln bei Banken, Versicherungen, Pensionskassen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu wachen. Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zählt definitiv nicht zu den Aufgaben der FMA.

Dr. Michael Dreu

dreu@a1.net

zum Artikel: „Mini-Entschädigung nach Hundebiss”.

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