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So ein Pech aber auch!

25.5.2020 – Ein Betretungsverbot sei keine Betriebsschließung, argumentiert der VVO, übersieht dabei aber geflissentlich, dass das Covid-19-Maßnahmengesetz in § 3 (2) dem betroffenen Betriebsinhaber mit harter Strafe bis zu 30.000 Euro droht, wenn er nicht dafür sorgt, dass die Betriebsstätte nicht betreten wird.

Es waren daher viele Gastwirte zu sehen, die vor ihrem geöffnetem Lokal standen und den Eingang mit Zähnen und Klauen gegen eindringende Gäste verteidigten. Auf die Idee, den Betrieb zu schließen, kamen sie offensichtlich nicht – und taten sie es doch, war es nicht die Entscheidung des Gesetzgebers, sondern ihre eigene und freiwillige. So ein Pech aber auch!

Ach ja, und dann gibt es doch einige Bedingungen zur Seuchen-BU, die eine dynamische Klausel enthalten, das heißt, nicht nur das Epidemiegesetz kann Grundlage für die Betriebsschließung sein, sondern auch „an seine Stelle tretende Gesetze“, wie das eingangs erwähnte Maßnahmengesetz. Und dass der versicherte Betrieb „individuell“ von der Behörde geschlossen werden muss, kann weder den Bedingungen der Seuchen-BU noch jenen der Personen-BU entnommen werden.

Viel Raum für die damit zu befassenden Gerichte für ihre Interpretationen und Entscheidungen. Aber allein schon die jetzt aufgekommenen Diskussionen zeigen, dass Versicherungsbedingungen wieder einmal unbedacht, kurzsichtig und diletantisch verfasst worden sind. Das Wehklagen der Versicherungen möge sich daher sehr in Grenzen halten, wenn letztlich doch zu leisten sein würde.

Reinhard Jesenitschnig

r.jesenitschnig@contracta.at

zum Artikel: „Versicherungen: erster Corona-Fall für den Bürgeranwalt”.

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