Schieflagen

30.11.2011 – Mit dem UFS-Entscheid zur Folgeprovision ist endlich öffentlich gemacht worden: die Folgeprovision ist Teil der Abschlussprovision. Daher sind die Begriffe „Betreuungsprovision“ oder „Betreuer“ auf einer Polizze irreführend falsch, eine Begriffsschieflage. Für die Betreuung hat der Kunde zu zahlen. Andernfalls führt die Entgeltschieflage in die Liebhaberei bzw. in den Konkurs.

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Was im Zusammenhang mit dem Maklergesetz noch öffentlich werden muß: die Pflichten im § 28 MG sind nicht gratis. Und die frei vereinbaren Leistungen sind erst recht vom Kunden zu bezahlen, wenn die Leistung im vorhinein vereinbart und nachweilsich erbracht wird. Im Vordergrund hat der Dialog über die Leistung und das Wissen zu stehen. Sicher nicht über etwaige Entgeltverbote, womit uns die EU-Bürokrateure ständig die Zeit stehlen.

Ohne Entgelt kann es eines mit Sicherheit nicht geben: Leistung! Diese kann nur über transparente, zertifizierte und mit Berufssiegel nachweisliche Aus- und Fortbildung gesichert werden. Das für den Kunden transparente Entgelt regelt dann der Wettbewerb in freier Vereinbarung von Kunde mit Berater.

Die Schlussfolgerung: Leistungs- und Wissensentgelt, in welcher Form auch immer, steht nur unabhängigen Beraterformen zu, die ausschließlich im Auftrag und Interesse des Kunden tätig sind. Für Produktverkäufer wie etwa Banken, Außendienst und Agenten kann es das nicht geben. Dort muss dann die Offenlegung der Provision und anderer einkommensgleicher Firmenvorteile Transparenz schaffen. Diese Transparenz-Schieflage ist geradezustellen.

Walter Michael Fink

office@RMF.at

zum Artikel: „Werbungskosten: So schnell wird man zum „Liebhaber“”.

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