Rütteln an zivilrechtlichen Grundsätzen

21.3.2013 – Das von Kollegen Dolezal dankenswerterweise aufgegriffene Thema der OGH-Entscheidung der Zurechnung des Verschuldens in der Versicherungsberatung ist berufsständisch sehr wichtig.

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Interessant ist die Begründung mit dem § 43a VersVG, dem wirtschaftlichen Naheverhältnis. Dabei ging es mKn. bisher nur um das Geschäftsvolumen eines Maklers überwiegend bei einem Versicherer. Diese Problematik können zum Beispiel „Jungmakler“ haben. Aber auch jene Makler, die neben vielen Verbraucher- und Klein-KMU-Klienten plötzlich einen Großkunden mit einem hohen Prämienvolumen verantworten.

Das wirtschaftliche Naheverhältnis zu einer VU ändert allerdings nichts an der Maklerhaftung. Es tritt allenfalls der Versicherer als Haftungsträger für den Klienten hinzu, an den er sich zusätzlich wenden kann, falls ein Makler ein Pseudomakler oder Anscheinsagent wäre.

Die allfällige Intransparenz in Bezug auf den § 43a VersVG ist aber für den Klienten kein Nachteil. Neu ist mit dem Judikat 7 Ob 236/12 die Verknüpfung der Haftungsweiterung auf eine VU in Verbindung mit der Makler-Courtagevereinbarung. Da rüttelt die Judikatur kräftig an zivilrechtlichen Grundsätzen, denen wir uns als Berufsstand jetzt dringend stellen sollten.

Walter Michael Fink

w.fink@unabhaengigeswirtschaftsforum.at

zum Artikel: „Wenn Makler vor Gericht als „Agenten“ gelten”.

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