Reparatur oder neue Baustelle

28.9.2010 – Einerseits ist es mehr als erfreulich, dass der OGH die Beratungsleistung für Vertragsvermittlung anerkennt und den Entgeltsanspruch festschreibt. Damit wird der Einkommensraub des VersRÄG klar gerüffelt.

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Allerdings ist nicht anzunehmen, dass die im Urteil dem Gestzgeber zugesprochene Überlegung tatsächlich bestanden hat, sodass wir umgehend mit einer Novelle – einer weiteren Anlassgesetzgebung – rechnen müssen.

Angesichts all der Beschwerdefälle, welche als Umgehungsmanöver über 3 Länder und 7 Stellen in der Kammer landen, muss man dieses Urteil eher als Pyrrhussieg betrachten. Bisher habe ich am Markt ausschließlich Umgehungskonstruktionen vorgefunden, welche unseriösen Vertriebsfirmen eine maximierte Provision über den Umweg einer in Wirklichkeit vorgeschobenen Nettopolizze sichern sollen.

Rudolf Mittendorfer

r.mittendorfer@verag.at

zum Artikel: „OGH hält Nettopolizzen für transparenter”.

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