Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge

11.11.2018 – Der Gesetzgeber könnte das Ziel einer breit aufgestellten lebenslangen Zusatzpension meines Erachtens mit einer Maßnahme gut erreichen: Ein Rechtsanspruch der Steuerpflichtigen auf Bezugsumwandlung über eine betriebliche Kollektivversicherung und/oder Pensionskasse.

WERBUNG

Das derzeit schon für wenige Branchen mögliche Modell der KV-Öffnungsklauseln sollte direkt, ohne Umweg über Kollektivverträge, ins EStG. Jedoch inklusive Klarstellung, dass Beitragspflicht in der Sozialversicherung (SV) besteht.

Vorschlag:

  1. Jeder Arbeitgeber muss einen BKV- und Pensionskassenvertrag als Rahmen abschließen. 
  2. Jeder Arbeitnehmer hat Rechtsanspruch auf Bezugsumwandlung bis zu beispielsweise fünf Prozent des laufenden Bruttobezuges. Die Beiträge gelten steuerlich als Arbeitgeberbeiträge.
  3. Beiträge mindern nicht die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung, sehr wohl aber jene für die laufende Lohnsteuer. Die ausbezahlte Pensionsleistung ist steuerpflichtig (eventuell bis zu einem Freibetrag sogar zusätzlich begünstigt mit einem fixen reduzierten Steuersatz).
  4. Ein „echter“ Arbeitgeberbeitrag ist nicht zu leisten, kann aber natürlich bis zum gesetzlichen Maximum (derzeit 10,25 Prozent) erfolgen. Klarstellung im BPG wäre wünschenswert.
  5. Es gelten die jeweiligen Rechtsvorschriften bei BKV und Pensionskasse Dies ist menes Erachtens steuerlich attraktiv für Arbeitnehmer, nimmt Komplexität heraus (welche bei den Öffnungsklauselmodellen derzeit durchaus gegeben ist) und erspart wenig fruchtbare ideologische Diskussionen größtenteils.

Das Wichtigste aber: Es ist geeignet, den Leuten wirklich das zu bieten, was (fast) alle Arbeitnehmer brauchen werden: Eine Zusatzpension, die den Namen auch verdient.

Somit ist allen Parteien, insbesondere aber dem Staat und den Leuten selbst, geholfen. Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter sollten damit gut leben können.

Wir brauchen Modelle, welche für die begünstigte Person verpflichtend lebenslange Rentenleistungen zu erbringen im Stande sind. Für Selbständige könnte man ein daran angelehntes Modell ebenso andenken.

Eine begünstigte geförderte Zusatzpension sollte diejenigen bonifizieren, welche im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit auch Steuern auf das Arbeitseinkommen bezahlen – dies finde ich ehrlich gesagt „steuergerechter“ und auch treffsicherer.

Deshalb ist eine derartige „Förderung“ meines Erachtens im Bereich der bAV am besten aufgehoben. Die „echte arbeitgeberfinanzierte“ bAV ist meines Erachtens eher im Bereich der personalpolitisch intendierten Modelle zu finden (zum Beispiel als Bindungsinstrument)

Markus Reindl

reindl@marckus.at

zum Artikel: „BAV: Praktiker fordern mehrere Verbesserungen”.

Ihr Wissen und Ihre Meinung sind gefragt

Ihre Leserbriefe können für andere Leser eine wesentliche Ergänzung zu unserer Berichterstattung sein. Bitte schreiben Sie Ihre Kommentare unter den Artikel in das dafür vorgesehene Eingabefeld.

Die Redaktion freut sich auch über Hintergrund- und Insiderinformationen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung unter dem Namen des Informanten bestimmt ist. Wir sichern unseren Lesern absolute Vertraulichkeit zu! Schreiben Sie bitte an redaktion@versicherungsjournal.at.

Allgemeine Pressemitteilungen erbitten wir an meldungen@versicherungsjournal.at.

weitere Leserbriefe
9.11.2018 – Christoph Ledel zum Artikel „BAV: Praktiker fordern mehrere Verbesserungen” mehr ...