11.11.2018 – Der Gesetzgeber könnte das Ziel einer breit aufgestellten lebenslangen Zusatzpension meines Erachtens mit einer Maßnahme gut erreichen: Ein Rechtsanspruch der Steuerpflichtigen auf Bezugsumwandlung über eine betriebliche Kollektivversicherung und/oder Pensionskasse.
Das derzeit schon für wenige Branchen mögliche Modell der KV-Öffnungsklauseln sollte direkt, ohne Umweg über Kollektivverträge, ins EStG. Jedoch inklusive Klarstellung, dass Beitragspflicht in der Sozialversicherung (SV) besteht.
Vorschlag:
Das Wichtigste aber: Es ist geeignet, den Leuten wirklich das zu bieten, was (fast) alle Arbeitnehmer brauchen werden: Eine Zusatzpension, die den Namen auch verdient.
Somit ist allen Parteien, insbesondere aber dem Staat und den Leuten selbst, geholfen. Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter sollten damit gut leben können.
Wir brauchen Modelle, welche für die begünstigte Person verpflichtend lebenslange Rentenleistungen zu erbringen im Stande sind. Für Selbständige könnte man ein daran angelehntes Modell ebenso andenken.
Eine begünstigte geförderte Zusatzpension sollte diejenigen bonifizieren, welche im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit auch Steuern auf das Arbeitseinkommen bezahlen – dies finde ich ehrlich gesagt „steuergerechter“ und auch treffsicherer.
Deshalb ist eine derartige „Förderung“ meines Erachtens im Bereich der bAV am besten aufgehoben. Die „echte arbeitgeberfinanzierte“ bAV ist meines Erachtens eher im Bereich der personalpolitisch intendierten Modelle zu finden (zum Beispiel als Bindungsinstrument)
Markus Reindl
zum Artikel: „BAV: Praktiker fordern mehrere Verbesserungen”.
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