Rechts- und Wirtschaftswissen tut not

10.12.2019 – Es zeigt sich also, dass wir doch in einem Rechtsstaat leben, wo nicht einfach jeder alles „begehren“ kann, nur weil ihm danach ist und er grundlegende rechtliche Regelungen ignorieren möchte – oder einfach nicht kennt? Positiv, zu sehen, dass der Oberste hier einen Riegel vor willkürlicher Beugung des Rechts geschoben hat. Das „ewige“ Rücktrittsrecht ist ja schon hanebüchen.

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Grundsätzlich muss ja eh schon vom „Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers“ ausgegangen werden, aber dann ein Klagsbegehren mit der Begründung einzureichen „Ich wusste den Zeitpunkt des Zustandekommens des Versicherungsvertrags nicht“ …

Wie der OGH zu Recht festgestellte, ist diese „Begründung“ sogar unterhalb des Maßstabes eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers. In seiner gewohnt trockenen Manier lautet also völlig gerechtfertigt die Antwort: „Ein Antrag kann nicht ohne Annahmeerklärung des Vertragspartners ein Vertrag sein.“

Verwende der Versicherer ein Antragsformular, „ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer schon nach allgemeinen Grundsätzen verständlich, dass sein Antrag eine Annahme erfordert und dass damit der Vertrag zustandekommt“.

Abgesehen davon, dass es immer solche Bemühungen Einzelner geben wird, wäre dem auf breiter Ebene einfacher zu begegnen, indem Herrn und Frau Österreicher (in der Schule, nicht erst im Studium) ein wenig mehr von den „Regeln“ beigebracht werden würde, also ein wenig Rechts- und Wirtschaftskunde.

Es ist – wie in diesem Beispiel erschreckend – zu sehen, mit welcher „Begründung“ hier eine Klage eingereicht wird. Wenn ein grundlegendes Rechtsverständnis gegeben wäre, könnten die Gerichte sich dann auch mit wirklich wichtigen Themen befassen und müssten nicht „Erkenntnisse“ fällen, wo sie eben grundlegendstes Rechts-ABC wiederholen müssten.

Jörg Ziegler

jz@bav-kanzlei.at

zum Artikel: „OGH: Wann Rücktrittsfrist bei Lebensversicherung beginnt”.

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