23.2.2010 –
Dieses angebliche Rätsel um den Mehrfachagenten ist ja schon seit dem Jahr 2005 gelöst! Damals hat der österreichische Gesetzgeber zutreffend die rechtliche Zulässigkeit des Mehrfachagenten erkannt. Denn aus der Versicherungsvermittler-Richtlinie geht keinerlei Verbot hervor, sich als Vermittler im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen betätigen zu können.
In der Gewerbeordnung sind die Rechte und Pflichten für Mehrfachagenten klar geregelt: zum Beispiel Offenlegungspflicht über die Agenturverhältnisse gegenüber dem Versicherungsnehmer oder Pflicht zur Auswahlberatung bei konkurrierenden Produkten. Gerade durch diese Bestimmungen werden auch die Unterschiede zum Versicherungsmakler transparent dokumentiert.
Sollten einige Maklerfunktionäre aber eine noch deutlichere Unterscheidung zwischen Mehrfachagent und Versicherungsmakler fordern, so haben sie unsere volle Unterstützung: Provisionen für den (Mehrfach)-Agenten und Honorare für den Makler!
KommR Peter Salek, Bundesgremialobmann der Versicherungsagenten
zum Artikel: „Weiter Rätsel um Mehrfachagenten”.
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