Nur noch ein kleiner Schritt zum Allerweltsberater

12.1.2012 – Die Begründung für eine gewerbliche Befähigungserweiterung durch entgeltlose und haftungsfreie Aufklärungspflichten in allen Versicherungsfragen für den so genannten Vermögensberater, macht die Gedanken frei für den Einheitsgewerbeschein für alle gewerblichen Tätigkeiten.

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All-Finanz war gestern, jetzt gilt „All-in-one“. Die WKO, eine einzige Sparte. Was für ein Einsparungspotenzial. Dem Gleichheitsgrundsatz folgend, gilt: Alle Gewerbe brauchen somit eine Ausbildung in Versicherungsfragen, für allgemeine Rechtsfragen den kleinen Anwaltsführerschein, für die Technik den abgespeckten TÜV-Lehrgang, um „berechtigt“ auf alle Lebensgefahren aufmerksam machen zu dürfen. Niemand haftet für die Aufklärung, weil auch kein Entgelt dafür bezahlt würde. Und sicherlich benötigen alle Gewerbe eine befähigte Ausbildung in der Vermögensveranlagung. Das wäre sogar ein gewisser Lichtblick, weil dann endlich ein wirtschaftliches Basiswissen weit verbreitet wäre.

Daraus folgt weiters und gilt umgekehrt: Alle Gewerbe dürfen in Kenntnis aller Eigenheiten und Gefahren, jedes Gewerbes auch ausüben, eben All-in-one. Es lebe der pure Neoliberalismus. Vom Vermögens- zum Allerweltsberater ist es dann nur noch ein kleiner Schritt. Das Exodus-Finale für eine einst angesehene Tätigkeit, in dem man sich auf das core-business konzentriert hatte, die unabhängige Wertpapierberatung.

Diese wurde mangels konzeptiver Weitsicht verspielt. Eine Flucht aus einem standespolitischen Waterloo durch verpflichtende entgeltlose und noch dazu haftungsfreie Aufklärungsberatung aus anderen Wissensgebieten, wo ausgewiesene Fachspezialisten mit gesetzlicher Expertenhaftung zum Beispiel wie der einzig verbliebene unabhängige Versicherungsmakler und der stark nachgefragte Diplomierte Versicherungstreuhänder in allen Versicherungsfragen als Sachverständige nach § 1299 ABGB, uneinholbar Spitzenleistungen für den Wirtschaftsstandort erbringen.

Walter Michael Fink

office@RMF.at

zum Artikel: „Aufregung um geplante Prüfungsordnung”.

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